Untervermietung - Mietrecht von A bis Z
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

 

Miet- und Pachtrecht: Keine Information - keine Untervermietung
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter -zumindest auf Nachfrage umfangreich über einen etwaigen Untermieter zu informieren. Erfolgt dies nicht und lehnt der Vermieter daher eine Zustimmung zur Untervermietung ab, so ist der Mieter nicht gemäß § 540 Abs. 1 BGB zur Kündigung berechtigt. Dies hat der BGH mit Urteil vom 15. November 2006 entschieden. Der Mieter müsse den Dritten namentlich benennen und, wenn gewünscht, über die persönlichen Verhältnisse aufklären, damit der Vermieter prüfen kann, ob der mögliche Untermieter den Hausfrieden gefährdet oder etwaigen Konkurrenzschutz anderer Mieter verletzt. Zumindest dann, wenn der Mietvertrag eine Betriebspflicht des Mieters vorsieht, könne der Vermieter zusätzlich weitere Angaben über die wirtschaftliche Situation verlangen, so der BGH. In dem entschiedenen Fall ging es um ein Gewerberaummietverhältnis.

Kommentar
Ob diese umfassenden Informationspflichten im Gewerberaummietrecht grundsätzlich gelten sollen, lässt der BGH leider offen. Aber zumindest bei Vorliegen einer Betriebspflicht des Mieters besteht nunmehr Klarheit. Insbesondere, da in der Regel der Wert des gesamten Objekts unter häufigem Mieterwechsel und Leerstand leidet, ist die Entscheidung zu begrüßen.

Autor: B.Baumgarten, baumgarten@bethgeundpartner.de, Fundstelle: BGH, Urteil vom 15. November 2006, XII ZR 92/04 - Bundesgerichtshof

 

 » Mietrecht A-Z


 

Mietrecht  •  Mietrecht A - D  •  Mietrecht E - H  •  Mietrecht I - L  •  Mietrecht M - P  •  Mietrecht Q - T  •  Mietrecht U - Z