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Miet- und Pachtrecht: Keine
Information - keine Untervermietung
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter -zumindest auf
Nachfrage umfangreich über einen etwaigen Untermieter zu
informieren. Erfolgt dies nicht und lehnt der Vermieter
daher eine Zustimmung zur Untervermietung ab, so ist der
Mieter nicht gemäß § 540 Abs. 1 BGB zur Kündigung
berechtigt. Dies hat der BGH mit Urteil vom 15. November
2006 entschieden. Der Mieter müsse den Dritten namentlich
benennen und, wenn gewünscht, über die persönlichen
Verhältnisse aufklären, damit der Vermieter prüfen kann, ob
der mögliche Untermieter den Hausfrieden gefährdet oder
etwaigen Konkurrenzschutz anderer Mieter verletzt. Zumindest
dann, wenn der Mietvertrag eine Betriebspflicht des Mieters
vorsieht, könne der Vermieter zusätzlich weitere Angaben
über die wirtschaftliche Situation verlangen, so der BGH. In
dem entschiedenen Fall ging es um ein
Gewerberaummietverhältnis.
Kommentar
Ob diese umfassenden Informationspflichten im
Gewerberaummietrecht grundsätzlich gelten sollen, lässt der
BGH leider offen. Aber zumindest bei Vorliegen einer
Betriebspflicht des Mieters besteht nunmehr Klarheit.
Insbesondere, da in der Regel der Wert des gesamten Objekts
unter häufigem Mieterwechsel und Leerstand leidet, ist die
Entscheidung zu begrüßen.
Autor: B.Baumgarten, baumgarten@bethgeundpartner.de,
Fundstelle: BGH, Urteil vom 15. November 2006, XII ZR 92/04
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