Untervermietung: Urteile zur Untervermietung
 
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Untervermietung: Verschiedene Urteile zur Untervermietung
Ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung seitens des Hauptmieters besteht immer dann, wenn sich dieses aus für ihn aus logischen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen ergibt. Demnach kann der Vermieter dem Mieter die Aufnahme eines Lebenspartners oder die Gründung einer Wohngemeinschaft aufgrund eines finanziellen Engpasses nicht verwehren (BGH).

Eine vollständige Untervermietung der Mietsache muss vom Vermieter nicht geduldet werden und kann daher ohne Angabe von Gründen auch abgelehnt werden. Dem Mieter ist es auch nicht gestattet, die Wohnung gegen den Willen des Vermieters an Sohn oder Tochter unterzuvermieten (OLG Frankfurt).

Bei der Aufnahme von Geschwistern oder sonstigen engen Familienangehörigen muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Die Zustimmung muss der Vermieter grundsätzlich erteilen, wenn das berechtigte Interesse erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist und die Aufnahme der Untermieter für den Vermieter keine unbillige Härte darstellt (BayObLG).

Der Vermieter muss der Untervermietung einer Eigentumswohnung nicht zustimmen, wenn der Mieter nicht mehr in der Stadt lebt und nur noch sporadisch in der gemieteten Wohnung anwesend ist (LG Berlin).

Beim Einzug eines Untermieters, bei dem der Vermieter die Zustimmung erteilen muss, ist dem Vermieter auf Wunsch der Name des künftigen Mitbewohners genannt werden (KG Berlin).

Ein Mieter, dem die Untervermietung an einen zumutbaren Untervermieter verweigert wird, ist zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (LG Hamburg).

Ein Mieter darf seine gemietete Wohnung auch Familienangehörigen nicht ohne Weiteres als deren Lebensmittelpunkt überlassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter seinen eigenen Lebensmittelpunkt ins ferne Ausland verlagert und selbst überhaupt nicht mehr vor Ort ist (LG Frankfurt am Main).

Die Aufnahme von nahen Verwandten in seiner Wohnung muss einem Mieter auch dann erlaubt werden, wenn dieser nur noch zeitweise selbst in der Wohnung anzutreffen ist. Die Pflicht des Mieters die Mietsache pfleglich zu behandeln und in gebrauchsgerechtem Zustand zu erhalten bleibt davon unberührt (LG Hamburg).

Die Ablehnung einer an sich berechtigten Untervermietung kann den Mieter zur Sonderkündigung des Mietverhältnisses berechtigen. In diesen Fällen darf unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden. Die gesetzlichen Fristen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen können dabei unberücksichtigt bleiben (LG Landshut).

Einem Vermieter muss bei einer gewünschten Untervermietung der Name des künftigen Untervermieters genannt werden. Kommt der Mieter dieser Pflicht nach und darf den berechtigten Untervermieter dennoch nicht aufnehmen, so erhält er ein Sonderkündigungsrecht. Dies gilt auch, wenn der Vermieter sich generell gegen eine Untervermietung ausspricht (LG Köln).

Eine Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung ist nur in Ausnahmefällen rechtens. Unter anderem ist dies gegeben, wenn der Einzug einer oder mehrerer zusätzlicher Personen zu einer Überbelegung der Mietsache führen würde oder der gewünschte Untervermieter dem Vermieter nicht zugemutet werden kann. Die Zustimmung darf vom Vermieter allerdings nicht an Auflagen oder Fristen egal welcher Art geknüpft werden (LG Hamburg).

Ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten ergibt sich für den Mieter, wenn dem Vermieter der oder die Untermieter namentlich genannt werden und die Untervermietung der gesamten Wohnung dennoch nicht gestattet wird. Der Mieter darf dabei unklare Antworten oder die Auferlegung von Fristen oder Bedingungen zur Untermiete durchaus als Ablehnung auffassen (AG Albstadt).

Gegen einen Besuch des Mieters kann der Vermieter grundsätzlich nichts einwenden. Die maximal zulässige Besuchsdauer wurde in einem entsprechenden Urteil jedoch bei drei Monaten angesiedelt (AG Frankfurt am Main).

Bekommt der Mieter auf die Frage nach einer Untervermieter von seinem Vermieter zu hören, dass dieser im Moment, also nicht grundsätzlich, einer Untervermietung nicht zustimmen möchte, kann der Mieter innerhalb der gesetzlichen Fristen kündigen. Ein generelles Verbot ermöglicht die Sonderkündigung mit dreimonatiger Frist (AG Villingen-Schwenningen).

 

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