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Untervermietung: Urteile zur Untervermietung |
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Untervermietung: Verschiedene Urteile zur Untervermietung
Ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung seitens des
Hauptmieters besteht immer dann, wenn sich dieses aus für
ihn aus logischen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen
ergibt. Demnach kann der Vermieter dem Mieter die Aufnahme
eines Lebenspartners oder die Gründung einer
Wohngemeinschaft aufgrund eines finanziellen Engpasses nicht
verwehren (BGH).
Eine vollständige Untervermietung der Mietsache muss vom
Vermieter nicht geduldet werden und kann daher ohne Angabe
von Gründen auch abgelehnt werden. Dem Mieter ist es auch
nicht gestattet, die Wohnung gegen den Willen des Vermieters
an Sohn oder Tochter unterzuvermieten (OLG Frankfurt).
Bei der Aufnahme von Geschwistern oder sonstigen engen
Familienangehörigen muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt
werden. Die Zustimmung muss der Vermieter grundsätzlich
erteilen, wenn das berechtigte Interesse erst nach Abschluss
des Mietvertrags entstanden ist und die Aufnahme der
Untermieter für den Vermieter keine unbillige Härte
darstellt (BayObLG).
Der Vermieter muss der Untervermietung einer
Eigentumswohnung nicht zustimmen, wenn der Mieter nicht mehr
in der Stadt lebt und nur noch sporadisch in der gemieteten
Wohnung anwesend ist (LG Berlin).
Beim Einzug eines Untermieters, bei dem der Vermieter die
Zustimmung erteilen muss, ist dem Vermieter auf Wunsch der
Name des künftigen Mitbewohners genannt werden (KG Berlin).
Ein Mieter, dem die Untervermietung an einen zumutbaren
Untervermieter verweigert wird, ist zur fristlosen Kündigung
des Mietverhältnisses berechtigt (LG Hamburg).
Ein Mieter darf seine gemietete Wohnung auch
Familienangehörigen nicht ohne Weiteres als deren
Lebensmittelpunkt überlassen. Dies gilt selbst dann, wenn
der Mieter seinen eigenen Lebensmittelpunkt ins ferne
Ausland verlagert und selbst überhaupt nicht mehr vor Ort
ist (LG Frankfurt am Main).
Die Aufnahme von nahen Verwandten in seiner Wohnung muss
einem Mieter auch dann erlaubt werden, wenn dieser nur noch
zeitweise selbst in der Wohnung anzutreffen ist. Die Pflicht
des Mieters die Mietsache pfleglich zu behandeln und in
gebrauchsgerechtem Zustand zu erhalten bleibt davon
unberührt (LG Hamburg).
Die Ablehnung einer an sich berechtigten Untervermietung
kann den Mieter zur Sonderkündigung des Mietverhältnisses
berechtigen. In diesen Fällen darf unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist gekündigt werden. Die gesetzlichen
Fristen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen können
dabei unberücksichtigt bleiben (LG Landshut).
Einem Vermieter muss bei einer gewünschten Untervermietung
der Name des künftigen Untervermieters genannt werden. Kommt
der Mieter dieser Pflicht nach und darf den berechtigten
Untervermieter dennoch nicht aufnehmen, so erhält er ein
Sonderkündigungsrecht. Dies gilt auch, wenn der Vermieter
sich generell gegen eine Untervermietung ausspricht (LG
Köln).
Eine Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung ist nur
in Ausnahmefällen rechtens. Unter anderem ist dies gegeben,
wenn der Einzug einer oder mehrerer zusätzlicher Personen zu
einer Überbelegung der Mietsache führen würde oder der
gewünschte Untervermieter dem Vermieter nicht zugemutet
werden kann. Die Zustimmung darf vom Vermieter allerdings
nicht an Auflagen oder Fristen egal welcher Art geknüpft
werden (LG Hamburg).
Ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten
ergibt sich für den Mieter, wenn dem Vermieter der oder die
Untermieter namentlich genannt werden und die
Untervermietung der gesamten Wohnung dennoch nicht gestattet
wird. Der Mieter darf dabei unklare Antworten oder die
Auferlegung von Fristen oder Bedingungen zur Untermiete
durchaus als Ablehnung auffassen (AG Albstadt).
Gegen einen Besuch des Mieters kann der Vermieter
grundsätzlich nichts einwenden. Die maximal zulässige
Besuchsdauer wurde in einem entsprechenden Urteil jedoch bei
drei Monaten angesiedelt (AG Frankfurt am Main).
Bekommt der Mieter auf die Frage nach einer Untervermieter
von seinem Vermieter zu hören, dass dieser im Moment, also
nicht grundsätzlich, einer Untervermietung nicht zustimmen
möchte, kann der Mieter innerhalb der gesetzlichen Fristen
kündigen. Ein generelles Verbot ermöglicht die
Sonderkündigung mit dreimonatiger Frist (AG
Villingen-Schwenningen). |
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