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Untervermietung
Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung VIII ZR 4/05 – LG Berlin, AG Tempelhof (23.11.2005)

Mieter haben Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung, auch wenn die betreffende Wohnung nicht der Lebensmittelpunkt des Mieters darstellt.

Ein Vermieter verweigerte zwei Mietern, die gemeinsam in einer Wohnung mit 3,5 Zimmern und 114 m² lebten, die Zustimmung zur Untervermietung. Die Mieter wollten 2 Zimmer untervermieten, da sie sich berufsbedingt nur sehr wenig in der Wohnung aufhielten.

Die Kläger waren zunächst sowohl vor dem Amtsgericht Tempelhof als auch vor der nächsten Instanz, dem Landgericht Berlin, gescheitert. Der Bundesgerichtshof als letzte Instanz verwies die Klage wieder zurück ans Landgericht Berlin und gab somit der Revision der Kläger statt.
Das Landgericht gelangte ursprünglich zu der Ansicht, dass ein Anspruch auf Untervermietung aufgrund des nicht in Berlin liegenden Lebensmittelpunkts der Kläger auszuschließen sei. Das berechtigte Interesse einer Untervermietung bestünde nur dann, wenn es sich dabei um eine Wohnung handle, nicht aber wenn es nur um einzelne Teile einer Wohnung ginge.

Genau das sahen die Karlsruher Richter am BGH anders und bejahten das berechtigte Interesse an einer Untervermietung von Wohnungsteilen auch dann, wenn der unmittelbare Lebensmittelpunkt nicht mehr in der gemieteten Wohnung liegt.

Dass Landgericht Berlin stützte sein Urteil vor allem auf § 553 BGB, der das Recht auf Untervermietung in bestimmten Fällen ausschließt. Insbesondere aber, weil sich einer der beiden Kläger aufgrund der auswärtigen Arbeitsstelle eine weitere Wohnung angemietet habe, könne dieser Paragraph nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden, so lautet sinngemäß die Urteilsbegründung aus Karlsruhe.

Darüber hinaus schuf der BGH dahingehende Klarheit, als dass ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung nicht nur dann besteht, wenn die Untervermietung dem Zweck des gemeinsamen Zusammenlebens des Haupt- und Untermieters dienen soll, was das Landgericht ebenfalls anders gesehen hatte. Das berechtigte Interesse sei im vorliegenden Fall nach Abschluss des Mietvertrags nicht zuletzt dadurch entstanden, da die Kläger ein durchaus erwünschtes Maß an Flexibilität zeigten und zur Arbeitsaufnahme an einem anderen Ort bereit gewesen seien. Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung seien den Klägern daher nicht zuzumuten.

 

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