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Untervermietung
Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung
VIII ZR 4/05 – LG Berlin, AG Tempelhof (23.11.2005)
Mieter haben Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur
Untervermietung, auch wenn die betreffende Wohnung nicht der
Lebensmittelpunkt des Mieters darstellt.
Ein Vermieter verweigerte zwei Mietern, die gemeinsam in
einer Wohnung mit 3,5 Zimmern und 114 m² lebten, die
Zustimmung zur Untervermietung. Die Mieter wollten 2 Zimmer
untervermieten, da sie sich berufsbedingt nur sehr wenig in
der Wohnung aufhielten.
Die Kläger waren zunächst sowohl vor dem Amtsgericht
Tempelhof als auch vor der nächsten Instanz, dem Landgericht
Berlin, gescheitert. Der Bundesgerichtshof als letzte
Instanz verwies die Klage wieder zurück ans Landgericht
Berlin und gab somit der Revision der Kläger statt.
Das Landgericht gelangte ursprünglich zu der Ansicht, dass
ein Anspruch auf Untervermietung aufgrund des nicht in
Berlin liegenden Lebensmittelpunkts der Kläger
auszuschließen sei. Das berechtigte Interesse einer
Untervermietung bestünde nur dann, wenn es sich dabei um
eine Wohnung handle, nicht aber wenn es nur um einzelne
Teile einer Wohnung ginge.
Genau das sahen die Karlsruher Richter am BGH anders und
bejahten das berechtigte Interesse an einer Untervermietung
von Wohnungsteilen auch dann, wenn der unmittelbare
Lebensmittelpunkt nicht mehr in der gemieteten Wohnung
liegt.
Dass Landgericht Berlin stützte sein Urteil vor allem auf §
553 BGB, der das Recht auf Untervermietung in bestimmten
Fällen ausschließt. Insbesondere aber, weil sich einer der
beiden Kläger aufgrund der auswärtigen Arbeitsstelle eine
weitere Wohnung angemietet habe, könne dieser Paragraph
nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden, so lautet
sinngemäß die Urteilsbegründung aus Karlsruhe.
Darüber hinaus schuf der BGH dahingehende Klarheit, als dass
ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung nicht nur
dann besteht, wenn die Untervermietung dem Zweck des
gemeinsamen Zusammenlebens des Haupt- und Untermieters
dienen soll, was das Landgericht ebenfalls anders gesehen
hatte. Das berechtigte Interesse sei im vorliegenden Fall
nach Abschluss des Mietvertrags nicht zuletzt dadurch
entstanden, da die Kläger ein durchaus erwünschtes Maß an
Flexibilität zeigten und zur Arbeitsaufnahme an einem
anderen Ort bereit gewesen seien. Die Kosten für eine
doppelte Haushaltsführung seien den Klägern daher nicht
zuzumuten. |