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Untervermietung: Vermieter |
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Untervermietung: Vermieter muss
über Einzüge informiert werden
Der 30. Zivilsenat des OLG Hamm sah eine fristlose Kündigung
als gerechtfertigt an, nachdem er von seinem Mieter nicht
über den Einzug des Freundes der Tochter informiert wurde.
Der Vermieter müsse der Aufnahme eines bestimmten
Personenkreises in die Mietwohnung grundsätzlich zwar
zustimmen, eine Information über diesen Einzug darf jedoch
nicht ausbleiben. Das Gericht erkannte damit das Interesse
des Vermieters an, darüber Bescheid zu wissen, wer sich wann
und wo in seinem Haus aufhält.
Neben den direkten Familienangehörigen dürfen Mieter auch
die Lebenspartner der eigenen Kinder in ihrer Mietwohnung
aufnehmen, müssen den Vermieter jedoch im Vorfeld darüber in
Kenntnis setzen (Oberlandesgericht Hamm, 30 REMiet 1/97). |
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Schweigen ist keine Zustimmung bei
Untervermietung
Gewerbliche Räume zum Betrieb eines Ofenbau- und
Fliesengeschäfts waren in einem Beispielfall laut eines
Mietvertrags vermietet worden. Zur Nutzung als Lieferservice
und als Getränkeverkaufsraum hatte der Vermieter später dem
Mieter eine Untervermietung eingeräumt. Um eine Erlaubnis zu
einer weiteren Untervermietung bat der Mieter im Jahr 2006
noch einmal. Der Vermieter bat daraufhin schriftlich um
Auskunft über die beabsichtigte Nutzung und lehnte nicht
kategorisch ab. Der Mieter jedoch bat erneut um Erlaubnis
und beantwortete diese Nachfrage des Mieters nicht. Der
Mieter kündigte das Mietverhältnis dann außerordentlich, da
der Vermieter auch auf dieses letzte Schreiben des Mieters
nicht antwortete. Die Kündigung wurde vom Vermieter jedoch
nicht akzeptiert. Dass die außerordentliche Kündigung des
Mieters nicht rechtmäßig war, entschied daraufhin das vom
Vermieter angerufene Kammergericht Berlin.
Es gab kein
Sonderkündigungsrecht für den Mieter. Wenn der Vermieter
eine Erlaubnis zu einer Untervermietung verweigert, kann ein
Mieter zwar sein Mietverhältnis kündigen, eine Weigerung
werde aber nur rechtmäßig, wenn der Untermieter nicht
akzeptiert werden kann. Das bloße Schweigen des Vermieters
kann im diesem Beispielfall allerdings nicht als
Verweigerung der Erlaubnis gewertet werden, da der Zweck des
Mietverhältnisses im Mietvertrag genau festgelegt war. Nur,
wenn durch die Erteilung einer Genehmigung zur
Untervermietung das Mietverhältnis nicht wesentlich
abgeändert wird, ist der Vermieter zu solch einer Erteilung
verpflichtet. Schon die frühere Untervermietung hätte der
Vermieter daher schon nicht akzeptieren müssen. Der Mieter
konnte das Schweigen des Vermieters somit nicht als
Verweigerung einer Erlaubnis werten, da der Vermieter diese
Erlaubnis zuvor schon erteilt hatte (KG Berlin, Urteil
11.10.2007, Az. 8 U 34/07). |
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