Untervermietung: Vermieter
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

 

Untervermietung: Vermieter muss über Einzüge informiert werden
Der 30. Zivilsenat des OLG Hamm sah eine fristlose Kündigung als gerechtfertigt an, nachdem er von seinem Mieter nicht über den Einzug des Freundes der Tochter informiert wurde. Der Vermieter müsse der Aufnahme eines bestimmten Personenkreises in die Mietwohnung grundsätzlich zwar zustimmen, eine Information über diesen Einzug darf jedoch nicht ausbleiben. Das Gericht erkannte damit das Interesse des Vermieters an, darüber Bescheid zu wissen, wer sich wann und wo in seinem Haus aufhält.

Neben den direkten Familienangehörigen dürfen Mieter auch die Lebenspartner der eigenen Kinder in ihrer Mietwohnung aufnehmen, müssen den Vermieter jedoch im Vorfeld darüber in Kenntnis setzen (Oberlandesgericht Hamm, 30 REMiet 1/97).


Schweigen ist keine Zustimmung bei Untervermietung
Gewerbliche Räume zum Betrieb eines Ofenbau- und Fliesengeschäfts waren in einem Beispielfall laut eines Mietvertrags vermietet worden. Zur Nutzung als Lieferservice und als Getränkeverkaufsraum hatte der Vermieter später dem Mieter eine Untervermietung eingeräumt. Um eine Erlaubnis zu einer weiteren Untervermietung bat der Mieter im Jahr 2006 noch einmal. Der Vermieter bat daraufhin schriftlich um Auskunft über die beabsichtigte Nutzung und lehnte nicht kategorisch ab. Der Mieter jedoch bat erneut um Erlaubnis und beantwortete diese Nachfrage des Mieters nicht. Der Mieter kündigte das Mietverhältnis dann außerordentlich, da der Vermieter auch auf dieses letzte Schreiben des Mieters nicht antwortete. Die Kündigung wurde vom Vermieter jedoch nicht akzeptiert. Dass die außerordentliche Kündigung des Mieters nicht rechtmäßig war, entschied daraufhin das vom Vermieter angerufene Kammergericht Berlin.

Es gab kein Sonderkündigungsrecht für den Mieter. Wenn der Vermieter eine Erlaubnis zu einer Untervermietung verweigert, kann ein Mieter zwar sein Mietverhältnis kündigen, eine Weigerung werde aber nur rechtmäßig, wenn der Untermieter nicht akzeptiert werden kann. Das bloße Schweigen des Vermieters kann im diesem Beispielfall allerdings nicht als Verweigerung der Erlaubnis gewertet werden, da der Zweck des Mietverhältnisses im Mietvertrag genau festgelegt war. Nur, wenn durch die Erteilung einer Genehmigung zur Untervermietung das Mietverhältnis nicht wesentlich abgeändert wird, ist der Vermieter zu solch einer Erteilung verpflichtet. Schon die frühere Untervermietung hätte der Vermieter daher schon nicht akzeptieren müssen. Der Mieter konnte das Schweigen des Vermieters somit nicht als Verweigerung einer Erlaubnis werten, da der Vermieter diese Erlaubnis zuvor schon erteilt hatte (KG Berlin, Urteil 11.10.2007, Az. 8 U 34/07).

 

 » Mietrecht A-Z


 

Mietrecht  •  Mietrecht A - D  •  Mietrecht E - H  •  Mietrecht I - L  •  Mietrecht M - P  •  Mietrecht Q - T  •  Mietrecht U - Z