Untermietzuschlag - Mietrecht A-Z
 
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Untermietzuschlag
Der Vermieter darf keinen generellen Untermietzuschlag verlangen, wenn eine oder mehrere Wohnungen durch den Hauptmieter untervermietet werden. Er darf dies nur, wenn er nachweisen kann, dass ihm durch die Untervermietung höhere Kosten entstehen bzw. entstanden sind. Von steigenden Kosten ist vor allem auszugehen, wenn sich die Zahl der Bewohner durch die Untervermietung erhöht.

In solchen Fällen kann der Vermieter die Miete maßvoll anheben. Der Untermietzuschlag darf die Höhe des tatsächlichen Mehraufwands jedoch in keinem Fall überschreiten. Zu Unklarheiten darüber, wie ein maßvolles Anheben zu definieren ist, kommt es deshalb, weil der Untermietzuschlag bisher nur für preisgebundene Wohnungen, z.B. Sozialwohnungen, verbindlich festgelegt wurde. Hier wird für eine Person mehr ein Zuschlag von 2,50 Euro pro Monat als maßvoll angesehen, ab einem Zuwachs von zwei Personen werden 5,- Euro mehr im Monat fällig.

 

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