|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Untermietzuschlag -
Mietrecht A-Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Untermietzuschlag
Der Vermieter darf keinen generellen Untermietzuschlag
verlangen, wenn eine oder mehrere Wohnungen durch den
Hauptmieter untervermietet werden. Er darf dies nur, wenn er
nachweisen kann, dass ihm durch die Untervermietung höhere
Kosten entstehen bzw. entstanden sind. Von steigenden Kosten
ist vor allem auszugehen, wenn sich die Zahl der Bewohner
durch die Untervermietung erhöht.
In solchen Fällen kann der Vermieter die Miete maßvoll
anheben. Der Untermietzuschlag darf die Höhe des
tatsächlichen Mehraufwands jedoch in keinem Fall
überschreiten. Zu Unklarheiten darüber, wie ein maßvolles
Anheben zu definieren ist, kommt es deshalb, weil der
Untermietzuschlag bisher nur für preisgebundene Wohnungen,
z.B. Sozialwohnungen, verbindlich festgelegt wurde. Hier
wird für eine Person mehr ein Zuschlag von 2,50 Euro pro
Monat als maßvoll angesehen, ab einem Zuwachs von zwei
Personen werden 5,- Euro mehr im Monat fällig. |
|
|
|
|
|
|