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Aufnahme eines Lebensgefährten in
eine Mietwohnung bedarf der Erlaubnis des Vermieters
Der u.a. für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat klargestellt, daß der
Mieter einer Wohnung der – im Regelfall zu erteilenden –
Erlaubnis des Vermieters bedarf, wenn er seinen
Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen will. Diese Frage
war bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Feststellungsklage
einer Frau, die ihren Lebensgefährten in die von der
Beklagten gemietete Wohnung aufgenommen hatte. Die beklagte
Vermieterin war ohne Mitteilung der persönlichen Daten des
Lebensgefährten der Klägerin nicht bereit, der Mitbenutzung
der Mietwohnung durch den Mann zuzustimmen. Die Mieterin
hatte deshalb auf Feststellung geklagt, daß sie berechtigt
sei, ohne die Erlaubnis der Beklagten den Gebrauch der
gemieteten Wohnung ihrem Lebensgefährten mit zu überlassen.
Das Amtsgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht – in
Abweichung von früheren Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes – das erstinstanzliche Urteil aufgehoben
und die begehrte Feststellung ausgesprochen; zugleich hat es
jedoch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die
Revision zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das
Berufungsurteil aufgehoben und die Feststellungsklage als
unbegründet abgewiesen. Er hat zunächst klargestellt, daß
auch nach der Modernisierung des Mietrechts durch das am 1.
September 2001 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz von
dem Grundsatz auszugehen ist, daß der Mieter ohne die
Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch
der Mietsache, z.B. einer gemieteten Wohnung, einem Dritten
zu überlassen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für den Bereich des
Wohnungsmietrechts ist als "Dritter" im Sinne dieser
Vorschrift – anders als Familienangehörige oder Besucher des
Mieters – auch der Lebensgefährte anzusehen. Dies hat der
Bundesgerichtshof bereits früher ausgesprochen; hiervon ist
im übrigen auch der Gesetzgeber bei der Überarbeitung des
Mietrechts ausgegangen.
Den berechtigten Belangen des
Mieters trägt das Gesetz allerdings dadurch Rechnung, daß es
in § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Mieter ausdrücklich einen
Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis des Vermieters zur
Aufnahme eines Dritten in die gemietete Wohnung einräumt,
wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Dazu
hat der Bundesgerichtshof betont, daß der – auf
höchstpersönlichen Motiven beruhende und deshalb nicht näher
zu begründende – Wunsch des Mieters, eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, in aller
Regel ausreicht, um ein berechtigtes Interesse an der
Aufnahme des Dritten in die Wohnung darzulegen. Die
Erlaubnis kann der Vermieter nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB
nur versagen, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch die
weitere Person für ihn, etwa wegen einer Überbelegung der
Wohnung, unzumutbar ist. Die Änderungen des
Mietrechtsreformgesetzes, insbesondere hinsichtlich des
Eintritts des Lebensgefährten in den Mietvertrag beim Tod
des Mieters (§ 563 BGB), rechtfertigen es jedoch nicht, die
Aufnahme des Lebensgefährten in eine Mietwohnung von dem
Erlaubnisvorbehalt des § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB ganz
auszunehmen.
Urteil vom 5. November 2003 – VIII ZR 371/02, Karlsruhe, den
5. November 2003, Bundesgerichtshof |