Untermieter: Erlaubnis des Vermieters
 
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Untermieter: Vermieter muss in der Regel die Zustimmung erteilen
Die teilweise Untervermietung einer Wohnung, beispielsweise im Rahmen einer Wohngemeinschaft, oder der Einzug eines Familienangehörigen oder Lebenspartners bedarf der zwar der Zustimmung des Vermieters, der diese aber in der Regel auch erteilen muss. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur möglich, wenn der oder die neuen Mitbewohner für den Vermieter aus bestimmten Gründen nicht zugemutet werden können oder wenn die Wohnung für mehrere Bewohner zu klein ist.

Etwas anders sieht die Rechtslage bei vollständigen Untervermietungen aus, bei denen der Hauptmieter künftig nicht mehr in der Wohnung lebt. Diese Form der Untervermietung bedarf natürlich ebenfalls der Zustimmung des Vermieters, der diese in diesem Fall aber nicht geben muss. Sollte der Mieter sich nicht an ein ausdrückliches Verbot der Untervermietung halten, kann ihm sogar die fristlose Kündigung drohen. Der Hauptmieter haftet darüber hinaus für die vollständige und pünktliche Zahlung der monatlichen Miete durch den Untervermieter. Sollten diese Zahlungen durch den geduldeten Untermieter ausbleiben, darf sich der Vermieter an den Hauptmieter wenden, der die Miete dann auch bezahlen muss.

 

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