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Untermiete
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Untermiete
In den großen Städten nimmt die Zahl der Untermieter zu. Der
Vermieter muss jedoch sein Einverständnis geben, bevor der
neue Mietbewohner einziehen kann. Laut Gesetzt besteht zwar
sogar ein Anspruch auf die Erlaubnis zum Untervermieten. Das
gilt aber nur dann, wenn bei einem bestehenden Mietvertrag
ein berechtigtes Interesse entstanden ist, also der
Hauptmieter zum Beispiel arbeitslos wurde oder der
Lebenspartner auszog, die Wohnung aber gehalten werden soll.
Ein gesetzlicher Anspruch auf ein teilweises Untervermieten
besteht außerdem, wenn der Hauptmieter für eine bestimmte
Zeit abwesend ist, zum Beispiel im Ausland studiert.
Hauptmieter sollten jedoch aufpassen: Sie haften gegenüber
dem Hausbesitzer für Schäden, die der Untermieter
verursacht. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt deshalb den
Hauptmietern, vom Untermieter eine Mietsicherung (Kaution)
zu verlangen, die Fragen der Schönheitsreparaturen zu regeln
und eine Pauschale für Betriebskosten zu vereinbaren. |
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