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Untermiete -
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Untermiete
Als Untervermietung wird jedes entgeltliche Überlassen der
eigenen Mietwohnung an Dritte durch den Hauptmieter
bezeichnet. Für die Untervermietung ist die Zustimmung des
Vermieters erforderlich. Er kann diese entweder
grundsätzlich im Rahmen des Mietvertrags geben oder auch
erst im Nachgang, sobald der konkrete Bedarf entsteht. Der
Mieter ist allerdings nicht auf die Willkür des Vermieters
angewiesen. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn ein
berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann und dieses
Interesse erst nach Abschluss des Mietvertrags aufgetreten
ist. Keine Untervermietung liegt vor, wenn
Familienangehörige wie z.B. Kinder oder Ehepartner den
Haushalt bereichern.
Als berechtigtes Interesse werden z.B. folgende Gründe
angesehen: Die Mieter sind zwingend auf die Einnahmen aus
der Untervermietung angewiesen, ein Familienangehöriger
zieht aus der Wohnung aus und diese ist dadurch “zu groß“
für den eigenen Bedarf geworden, ein Lebenspartner (nicht
miteinander verheiratet) zieht in die Wohnung ein.
Ein grundsätzlicher Anspruch ist aber auch bei diesen
beispielhaft aufgeführten Fällen nicht gegeben, die
Entscheidung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Gericht.
Der Vermieter kann der Untervermietung aber unter Umständen
trotz eines berechtigten Interesses des Mieters
widersprechen. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen
denkbar: Der Untermieter ist aufgrund seiner Person dazu
geeignet, den Hausfrieden nachhaltig zu stören, die
Mietwohnung würde durch die Untervermietung nicht ihrem
Zweck entsprechend genutzt werden oder wenn sonstige Gründe
vorliegen, die den Untermieter dem Vermieter unzumutbar
machen.
Eine Untervermietung kann durch den Vermieter nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden. Eine entsprechende
Klausel im Mietvertrag würde unwirksam. Im Gegenzug muss der
Mieter den Vermieter aber auf jeden Fall über die
Untervermietung informieren, und zwar bevor diese vollzogen
wird.
Eine besondere Situation entsteht bei Wohngemeinschaften,
die aus mindestens drei Personen bestehen. Hier kann eine
Person als Hauptmieter auftreten und lässt sich vertraglich
das Recht zur Untervermietung zusichern. Im Falle eines
Wechsels der Untermieter muss der Hauptmieter den Vermieter
darüber in Kenntnis setzen. Als weitere Möglichkeit können
alle WG-Mitglieder gleichzeitig als Hauptmieter im
Mietvertrag eingetragen werden. Eine Kündigung oder
vergleichbare rechtsverbindliche Handlungen können dann
jedoch nur mit der Zustimmung aller Hauptmieter vollzogen
werden. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich auf eine WG
hingewiesen wird, werden automatisch alle Mitglieder der WG
zu Hauptmietern. |
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