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Untermiete
Als Untervermietung wird jedes entgeltliche Überlassen der eigenen Mietwohnung an Dritte durch den Hauptmieter bezeichnet. Für die Untervermietung ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Er kann diese entweder grundsätzlich im Rahmen des Mietvertrags geben oder auch erst im Nachgang, sobald der konkrete Bedarf entsteht. Der Mieter ist allerdings nicht auf die Willkür des Vermieters angewiesen. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann und dieses Interesse erst nach Abschluss des Mietvertrags aufgetreten ist. Keine Untervermietung liegt vor, wenn Familienangehörige wie z.B. Kinder oder Ehepartner den Haushalt bereichern.

Als berechtigtes Interesse werden z.B. folgende Gründe angesehen: Die Mieter sind zwingend auf die Einnahmen aus der Untervermietung angewiesen, ein Familienangehöriger zieht aus der Wohnung aus und diese ist dadurch “zu groß“ für den eigenen Bedarf geworden, ein Lebenspartner (nicht miteinander verheiratet) zieht in die Wohnung ein.
Ein grundsätzlicher Anspruch ist aber auch bei diesen beispielhaft aufgeführten Fällen nicht gegeben, die Entscheidung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Gericht.

Der Vermieter kann der Untervermietung aber unter Umständen trotz eines berechtigten Interesses des Mieters widersprechen. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen denkbar: Der Untermieter ist aufgrund seiner Person dazu geeignet, den Hausfrieden nachhaltig zu stören, die Mietwohnung würde durch die Untervermietung nicht ihrem Zweck entsprechend genutzt werden oder wenn sonstige Gründe vorliegen, die den Untermieter dem Vermieter unzumutbar machen.

Eine Untervermietung kann durch den Vermieter nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag würde unwirksam. Im Gegenzug muss der Mieter den Vermieter aber auf jeden Fall über die Untervermietung informieren, und zwar bevor diese vollzogen wird.

Eine besondere Situation entsteht bei Wohngemeinschaften, die aus mindestens drei Personen bestehen. Hier kann eine Person als Hauptmieter auftreten und lässt sich vertraglich das Recht zur Untervermietung zusichern. Im Falle eines Wechsels der Untermieter muss der Hauptmieter den Vermieter darüber in Kenntnis setzen. Als weitere Möglichkeit können alle WG-Mitglieder gleichzeitig als Hauptmieter im Mietvertrag eingetragen werden. Eine Kündigung oder vergleichbare rechtsverbindliche Handlungen können dann jedoch nur mit der Zustimmung aller Hauptmieter vollzogen werden. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich auf eine WG hingewiesen wird, werden automatisch alle Mitglieder der WG zu Hauptmietern.

 

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