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Ungezieferbekämpfung
Die Ungezieferbeseitigung muss durch den Mieter unterstützt
werden, besonders dadurch, dass dieser dem Vermieter die
Ungeziefervernichtung durch eine Fachfirma gewährt.
Natürlich muss diese Beseitigung in
einem für den Mieter zumutbaren Rahmen ablaufen.
(Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil 23.08.2001, Az: 713B C
282/98. ZMR 2002, 831-833)
Ist eine Ungezieferbeseitigung notwendig, muss der Mieter
den Vermieter dazu auffordern diese durchführen zu lassen
und ihm hierfür eine angemessene Frist setzen. Kommt der
Vermieter dieser Aufforderung nicht
nach, sodass der Mieter in Eigeninitiative einen Fachbetrieb
beauftragen muss, kann er die Aufwendungen hierfür vom
Vermieter zurückfordern.
(Amtsgericht Bremen, Urteil 6.12.2001 , Az: 25 C 0118/01, 25
C 118/01)
Ungezieferbekämpfung
Die Kosten, die dem Vermieter bei der Bekämpfung von
Ungeziefer entstehen, wozu er im Übrigen grundsätzlich
verpflichtet ist, können nur in bestimmten Fällen im Rahmend
der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden.
Der Vermieter muss nachweisen können, dass es sich hierbei
um einen regelmäßigen, im Sinne von in gleich bleibenden
Rhythmen, wiederkehrenden Aufwand handelt, der allen Mietern
zu gleichen Teilen nutzt. Dieser gleich bleibende Rhythmus
kann eine beliebige Zeitspanne sein.
Konkret bedeutet das, dass Ungeziefer, das in nur einer
Mietwohnung vorhanden ist und dementsprechend bekämpft wird,
keinen umlagefähigen Aufwand darstellen. Dies ist jedoch
gegeben, wenn die Bekämpfung im Keller, Dachboden oder
sonstigen allgemein zugänglichen Nebenräumen erfolgen muss.
Sollte eine Mietpartei zweifelsfrei als Verursacher der
Ungeziefer-Plage ausgemacht werden können, so können die
Kosten sehr wahrscheinlich auf diesen übertragen werden. |