Mietrecht A-Z - Ungezieferbekämpfung

 
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Ungezieferbekämpfung
Die Ungezieferbeseitigung muss durch den Mieter unterstützt werden, besonders dadurch, dass dieser dem Vermieter die Ungeziefervernichtung durch eine Fachfirma gewährt. Natürlich muss diese Beseitigung in einem für den Mieter zumutbaren Rahmen ablaufen. (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil 23.08.2001, Az: 713B C 282/98. ZMR 2002, 831-833)

Ist eine Ungezieferbeseitigung notwendig, muss der Mieter den Vermieter dazu auffordern diese durchführen zu lassen und ihm hierfür eine angemessene Frist setzen. Kommt der Vermieter dieser Aufforderung nicht nach, sodass der Mieter in Eigeninitiative einen Fachbetrieb beauftragen muss, kann er die Aufwendungen hierfür vom Vermieter zurückfordern. (Amtsgericht Bremen, Urteil 6.12.2001 , Az: 25 C 0118/01, 25 C 118/01)

Ungezieferbekämpfung
Die Kosten, die dem Vermieter bei der Bekämpfung von Ungeziefer entstehen, wozu er im Übrigen grundsätzlich verpflichtet ist, können nur in bestimmten Fällen im Rahmend der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden.

Der Vermieter muss nachweisen können, dass es sich hierbei um einen regelmäßigen, im Sinne von in gleich bleibenden Rhythmen, wiederkehrenden Aufwand handelt, der allen Mietern zu gleichen Teilen nutzt. Dieser gleich bleibende Rhythmus kann eine beliebige Zeitspanne sein.

Konkret bedeutet das, dass Ungeziefer, das in nur einer Mietwohnung vorhanden ist und dementsprechend bekämpft wird, keinen umlagefähigen Aufwand darstellen. Dies ist jedoch gegeben, wenn die Bekämpfung im Keller, Dachboden oder sonstigen allgemein zugänglichen Nebenräumen erfolgen muss.

Sollte eine Mietpartei zweifelsfrei als Verursacher der Ungeziefer-Plage ausgemacht werden können, so können die Kosten sehr wahrscheinlich auf diesen übertragen werden.

 

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