Ungeziefer - Mietrecht A-Z
 
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Ungeziefer
Ungeziefer jeglicher Gattung gehört neben dem Schimmel zu den häufigsten Ärgernissen in Mietwohnungen. Je nach Art und Umfang der Ungeziefer-Population kann diese zur fristlosen Kündigung berechtigen. Dieses Recht kann jedoch beiden Seiten zugesprochen werden, also nicht nur dem Mieter.

Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er zweifelsfrei nachweisen kann, dass der Mieter schuldhaft gehandelt hat und damit den Einzug der ungebetenen Mitbewohner zu verantworten hat. Dem Mieter steht dasselbe Recht offen, wenn eine Gefahr für die Gesundheit besteht.
Wenn die Schuldfrage nicht zu klären ist, ist der Vermieter für die Beseitigung des aufgetretenen Mangels zuständig, auch wenn er versucht hat, diese Pflicht durch eine (unwirksame) Formularklausel im Mietvertrag auf den Mieter zu übertragen.

Der Mieter dagegen ist verpflichtet, den Mangel seinem Vermieter sofort zu melden. Sofern dies unterbleibt, kann der Mieter auch keine Ansprüche wie z.B. Mietminderung oder Ersatzvornahme gegenüber dem Vermieter stellen.

 

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