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Ungeziefer
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Ungeziefer
Ungeziefer jeglicher Gattung gehört neben dem Schimmel zu
den häufigsten Ärgernissen in Mietwohnungen. Je nach Art und
Umfang der Ungeziefer-Population kann diese zur fristlosen
Kündigung berechtigen. Dieses Recht kann jedoch beiden
Seiten zugesprochen werden, also nicht nur dem Mieter.
Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
er zweifelsfrei nachweisen kann, dass der Mieter schuldhaft
gehandelt hat und damit den Einzug der ungebetenen
Mitbewohner zu verantworten hat. Dem Mieter steht dasselbe
Recht offen, wenn eine Gefahr für die Gesundheit besteht.
Wenn die Schuldfrage nicht zu klären ist, ist der Vermieter
für die Beseitigung des aufgetretenen Mangels zuständig,
auch wenn er versucht hat, diese Pflicht durch eine
(unwirksame) Formularklausel im Mietvertrag auf den Mieter
zu übertragen.
Der Mieter dagegen ist verpflichtet, den Mangel seinem
Vermieter sofort zu melden. Sofern dies unterbleibt, kann
der Mieter auch keine Ansprüche wie z.B. Mietminderung oder
Ersatzvornahme gegenüber dem Vermieter stellen. |
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