Unerlaubte Untermiete: Fristlose Kündigung
 
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Unerlaubte Untermiete: Fristlose Kündigung rechtens
Der BGH hat in einigen Fragen bezüglich der unerlaubten Untervermietung für Klarheit gesorgt. Mieter, die ihre Wohnung oder Teile davon untervermieten wollen, benötigen hierfür die Zustimmung des Eigentümers bzw. Vermieters. Bei Zuwiderhaltung kann der Vermieter eine Unterlassungsklage anstrengen oder auch fristlos kündigen. Der Mieter muss zudem für durch den Untervermieter verursachte Schäden oder Abnutzungserscheinungen in der Wohnung einstehen. Dafür darf der Mieter das Geld, das er vom Untermieter für die (teilweise) Überlassung der Mietsache erhält, behalten (Bundesgerichtshof, XII ZR 194/93).

 

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