Unbekannter Geschäftssitz
 
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Gewerbliches Mietrecht: Unbekannter Geschäftssitz
Stellt eine GmbH ohne weitere Ankündigung ihre Geschäftstätigkeit auf einem von ihr angemieteten Grundstück ein und lässt sich ihr neuer Geschäftssitz nicht ermitteln, führt dies allein noch nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses. Es kann in einem solchen Fall, so das KG, nicht automatisch von einer stillschweigenden Vertragsaufhebung ausgegangen werden. Denn ein bloßes Schweigen hat in der Regel keinen Erklärungswert.

Der Vermieter muss das Mietverhältnis also zunächst kündigen, um es zu beenden, zumal die Mieterin noch im Handelsregister eingetragen war, also noch existierte. Kann die Kündigung am Geschäftsitz nicht zugestellt werden, da dieser nicht bekannt ist, kann der Vermieter die Kündigung öffentlich zustellen lassen. Dies tat der Vermieter auf Hinweis des Gerichts dann auch und hatte mit seiner Räumungsklage Erfolg.

Nur ganz ausnahmsweise kann ein Schweigen Erklärungswirkung haben, z. B. wenn der Schweigende nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern. In der Regel begründet die Verletzung der Äußerungspflicht aber lediglich Schadensersatzansprüche.

 

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