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Unbekannter Geschäftssitz |
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Gewerbliches Mietrecht: Unbekannter
Geschäftssitz
Stellt eine GmbH ohne weitere Ankündigung ihre
Geschäftstätigkeit auf einem von ihr angemieteten Grundstück
ein und lässt sich ihr neuer Geschäftssitz nicht ermitteln,
führt dies allein noch nicht zur Beendigung des
Mietverhältnisses. Es kann in einem solchen Fall, so das KG,
nicht automatisch von einer stillschweigenden
Vertragsaufhebung ausgegangen werden. Denn ein bloßes
Schweigen hat in der Regel keinen Erklärungswert.
Der Vermieter muss das Mietverhältnis also zunächst
kündigen, um es zu beenden, zumal die Mieterin noch im
Handelsregister eingetragen war, also noch existierte. Kann
die Kündigung am Geschäftsitz nicht zugestellt werden, da
dieser nicht bekannt ist, kann der Vermieter die Kündigung
öffentlich zustellen lassen. Dies tat der Vermieter auf
Hinweis des Gerichts dann auch und hatte mit seiner
Räumungsklage Erfolg.
Nur ganz ausnahmsweise kann ein Schweigen Erklärungswirkung
haben, z. B. wenn der Schweigende nach Treu und Glauben
verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu
äußern. In der Regel begründet die Verletzung der
Äußerungspflicht aber lediglich Schadensersatzansprüche. |
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