Umzugshelfer: Haftung
 
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Umzugshelfer: Privatpersonen nur mit beschränkter Haftung
Wer einem Nachbarn oder Bekannten beim Umzug hilft und dies unentgeltlich, also aus reiner Gefälligkeit tut, kann bei “aus Versehen“ verursachten Schäden nicht haftbar gemacht werden. Dies ist laut einem Urteil des AG Plattenberg allenfalls in Fällen von vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Beschädigungen möglich oder wenn der Umzugshelfer für seine Dienste bezahlt wurde.

Im vorliegenden Fall montierte ein privater Umzugshelfer, der einer Nachbarin behilflich war, eine Schrankwand auseinander und trug die Bretter hinunter zur Straße. Dort kippten die Bretter auf die Straße und verursachten bei einem vorbeifahrenden Auto einen Schaden von 3.200 Euro. Die Haftpflichtversicherung der umziehenden Frau übernahm den Schaden zwar zunächst, versuchte jedoch sich die Hälfte des Schadens beim Verursacher zurückzuholen. Begründet wurde diese Forderung damit, dass die Bretter unsachgemäß abgestellt worden seien und es somit überhaupt erst zum Schadensfall kommen konnte.

Dem stimmten die Richter nicht zu und wiesen auf die stillschweigende Haftungsbeschränkung hin, die für den unentgeltlich tätigen Umzugshelfer automatisch aus dem Gefälligkeitsverhältnis hervorginge. Es sei privaten Umzugshelfern nicht zumutbar, die bei einfacher Fahrlässigkeit für verursachte Schäden zu belangen, da diese Form der Nachbarschaftshilfe ansonsten stark vom Aussterben bedroht sei, wie es in der Urteilsbegründung weiter hieß (Amtsgericht Plettenberg, Urteil v. 03.11.2007, Az. 1 C 345/05 ).

 

Mieter haftet für Verschulden seiner Umzugshelfer
Das entschied das Amtsgericht in Gummersbach im März 2010. Zwei Umzugshelfer beschädigten beim Einzug eines Mieters in eine angemietete Wohnung beim Transport eines Schrankes den Notschalter im Aufzug. Daraufhin verklagte der Vermieter seinen neuen Mieter auf Kostenübernahme für die Reparatur des Aufzugs.

Er hatte Erfolg, denn der Mieter hat aus dem Mietvertrag die Nebenpflicht, beim Einzug in das Haus die allgemein zugänglichen Teile des Gebäudes, wie das Treppenhaus und den Aufzug, nicht zu beschädigen. Auch wenn der Mieter beim Umzug die Hilfe weiterer Personen in Anspruch genommen hat, muss er für deren schuldhaft verursachten Beschädigungen gerade stehen. (AG Gummersbach, Urteil v. 15.03.10, Az. 10 C 169/09).

 

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