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Umzugshelfer: Haftung |
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Umzugshelfer: Privatpersonen nur
mit beschränkter Haftung
Wer einem Nachbarn oder Bekannten beim Umzug hilft und dies
unentgeltlich, also aus reiner Gefälligkeit tut, kann bei
“aus Versehen“ verursachten Schäden nicht haftbar gemacht
werden. Dies ist laut einem Urteil des AG Plattenberg
allenfalls in Fällen von vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführten Beschädigungen möglich oder wenn der
Umzugshelfer für seine Dienste bezahlt wurde.
Im vorliegenden Fall montierte ein privater Umzugshelfer,
der einer Nachbarin behilflich war, eine Schrankwand
auseinander und trug die Bretter hinunter zur Straße. Dort
kippten die Bretter auf die Straße und verursachten bei
einem vorbeifahrenden Auto einen Schaden von 3.200 Euro. Die
Haftpflichtversicherung der umziehenden Frau übernahm den
Schaden zwar zunächst, versuchte jedoch sich die Hälfte des
Schadens beim Verursacher zurückzuholen. Begründet wurde
diese Forderung damit, dass die Bretter unsachgemäß
abgestellt worden seien und es somit überhaupt erst zum
Schadensfall kommen konnte.
Dem stimmten die Richter nicht zu und wiesen auf die
stillschweigende Haftungsbeschränkung hin, die für den
unentgeltlich tätigen Umzugshelfer automatisch aus dem
Gefälligkeitsverhältnis hervorginge. Es sei privaten
Umzugshelfern nicht zumutbar, die bei einfacher
Fahrlässigkeit für verursachte Schäden zu belangen, da diese
Form der Nachbarschaftshilfe ansonsten stark vom Aussterben
bedroht sei, wie es in der Urteilsbegründung weiter hieß
(Amtsgericht Plettenberg, Urteil v. 03.11.2007, Az. 1 C
345/05 ). |
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Mieter haftet für Verschulden
seiner Umzugshelfer
Das entschied das Amtsgericht in Gummersbach im
März 2010. Zwei Umzugshelfer beschädigten beim Einzug eines
Mieters in eine angemietete Wohnung beim Transport eines
Schrankes den Notschalter im Aufzug. Daraufhin verklagte der
Vermieter seinen neuen Mieter auf Kostenübernahme für die
Reparatur des Aufzugs.
Er hatte
Erfolg, denn der Mieter hat aus dem Mietvertrag die
Nebenpflicht, beim Einzug in das Haus die allgemein
zugänglichen Teile des Gebäudes, wie das Treppenhaus und den
Aufzug, nicht zu beschädigen. Auch wenn der Mieter beim
Umzug die Hilfe weiterer Personen in Anspruch genommen hat,
muss er für deren schuldhaft verursachten Beschädigungen
gerade stehen. (AG Gummersbach, Urteil v. 15.03.10, Az. 10 C
169/09). |
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