|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Überlegungsfrist
- Mietrecht A-Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Überlegungsfrist
Die Überlegungsfrist läuft ab dem Moment, in dem der Mieter
Kenntnis vom Mieterhöhungsverlangen des Vermieters erhält.
Die Überlegungsfrist des Mieters läuft dann noch für den
Rest des aktuellen Monats sowie die beiden folgenden Monate,
also bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die erhöhte Miete zu
zahlen ist.
Mieter, die einer wirksamen Mieterhöhung nicht innerhalb der
Überlegungsfrist schriftlich zustimmen, können vom Vermieter
auf Zustimmung verklagt werden. Mit der Zustimmung des
Mieters einigen sich beide Parteien auf die erhöhte Miete.
Eine Mieterhöhung wird nicht dadurch unwirksam, dass die
Miete die Kappungsgrenze oder die ortsübliche
Vergleichsmiete übersteigt. Die Folge einer solchen
Mieterhöhung ist lediglich die Begrenzung auf den maximal
zulässigen Betrag, welcher die Mieter ebenfalls schriftlich
zustimmen müssen. Man nennt dies dann Teilzustimmung.
Mieter, die mit der Mieterhöhung nicht einverstanden sind,
können entweder den Erhöhungsbetrag einbehalten oder sich
schriftlich an den Vermieter wenden und im dies auf diesem
Wege mitteilen. Die letztgenannte Variante ist sicherlich
der diplomatischere Weg und daher eher anzuraten. |
|
|
|
|