Überlegungsfrist - Mietrecht A-Z
 
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Überlegungsfrist
Die Überlegungsfrist läuft ab dem Moment, in dem der Mieter Kenntnis vom Mieterhöhungsverlangen des Vermieters erhält. Die Überlegungsfrist des Mieters läuft dann noch für den Rest des aktuellen Monats sowie die beiden folgenden Monate, also bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die erhöhte Miete zu zahlen ist.

Mieter, die einer wirksamen Mieterhöhung nicht innerhalb der Überlegungsfrist schriftlich zustimmen, können vom Vermieter auf Zustimmung verklagt werden. Mit der Zustimmung des Mieters einigen sich beide Parteien auf die erhöhte Miete.

Eine Mieterhöhung wird nicht dadurch unwirksam, dass die Miete die Kappungsgrenze oder die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt. Die Folge einer solchen Mieterhöhung ist lediglich die Begrenzung auf den maximal zulässigen Betrag, welcher die Mieter ebenfalls schriftlich zustimmen müssen. Man nennt dies dann Teilzustimmung.

Mieter, die mit der Mieterhöhung nicht einverstanden sind, können entweder den Erhöhungsbetrag einbehalten oder sich schriftlich an den Vermieter wenden und im dies auf diesem Wege mitteilen. Die letztgenannte Variante ist sicherlich der diplomatischere Weg und daher eher anzuraten.

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