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Überbelegung
Nach dem Zweiten Weltkrieg kam
es in Deutschland zu einem Engpass in Sachen Wohnraum,
sodass auch große Familien in einer Ein- oder
Zweizimmerwohnung leben musste. Heute würde man von einer
Überbelegung der Wohnung sprechen, die immer dann gegeben
ist, wenn pro Person kein ausreichender Wohnraum zur
Verfügung steht. Die Rechtssprechung in Deutschland vertritt
die Ansicht, dass für zwei Personen mindestens ein Raum
vorhanden sein sollte und dass jeder Person neun bis zehn
Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen sollten.
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Sind diese Werte
unterschritten, spricht man von einer Überbelegung. Der
Vermieter kann in diesem Fall unter Umständen eine fristlose
Kündigung aussprechen. Dieser Ansicht war das Landgericht
München I (Az.: 14 S 20709/01). Im konkreten Fall ging es
darum, dass eine dreiköpfige Familie Drei-Zimmer-Wohnung
anmietete, die über eine Wohnfläche von 58 Quadratmetern
verfügte. Im Laufe der Zeit zogen insgesamt noch sieben
Familienmitglieder mit ein. Eindeutig waren zehn Personen
auf einer Fläche von 58 Quadratmetern zu viel und die
fristlose Kündigung des Vermieter konnte durchgesetzt
werden.
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Überbelegung
Sind in einer Wohnung sehr viele Menschen untergebracht,
kann von einer Überbelegung die Rede sein. In diesem Fall
kann dem Vermieter das Recht zu einer fristlosen Kündigung
des Wohnraummietvertrags eingeräumt werden. In einem
konkreten Fall waren in einer 78 Quadratmeter Wohnung sieben
Personen untergebracht. Der Vermieter berief sich auf die
Klausel der Überbelegung und sprach die Kündigung des
Mietverhältnisses aus.
Das
Landgericht Kempten gab dem Vermieter Recht und begründete
die Entscheidung mit dem Anspruch an die Mindestgröße und
Belegung von Wohnraum. In Verordnungen wird häufig
gefordert, sechs Quadratmeter Wohnraum für Kinder zu
berücksichtigen und zehn Quadratmeter für Erwachsene, was in
manchen Bundesländern auch zwölf Quadratmeter für Erwachsene
ausmacht (vgl. LG Kempten Urteil vom 26. Juli 1995, Az: 5 S
1276/95). |
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Überbelegung der Wohnung
Ein Kündigungsgrund für die Überbelegung einer
Wohnung liegt immer erst dann vor, wenn die Interessen eines
Vermieters missachtet werden und somit stark beeinträchtigt
sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Überbelegung
beispielsweise auf die Bausubstanz eines Gebäudes auswirkt.
Bei einem Fall des Bundesverfassungsgerichts handelte es
sich um vier Erwachsene, die mit ihren drei Kindern von Zeit
zu Zeit in einer ca. 70 qm großen 4-Zimmer-Wohnung lebten.
Das Gericht entschied damals, dass obwohl sich die Anzahl
der Bewohner nicht mit der Anzahl der Räume und der
Quadratmeterzahl decke, die Interessen des Vermieters zu
jedem Zeitpunkt gewahrt waren, da sich die Personen rechtmäßig
und nur Zeitweise in der Wohnung aufhielten.
(Quelle:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Oktober 1993, Az:
PVR 1335/93) Die Urteile zu Überbelegungen von Wohnräumen
fallen sehr unterschiedlich aus. Es kann jedoch als
Richtlinie die in Verordnungen häufig geforderte
Mindestgröße von 10 – 12 qm für eine erwachsene Person und
ca. 6 qm für ein Kind herangezogen werden.
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