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Trittschallschutz in
Altbau-Mietwohnung
Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu
entscheiden, ob der Vermieter einer Altbauwohnung bei der
Aufstockung seines Hauses um ein weiteres Wohngeschoß
verpflichtet ist, eine Trittschalldämmung einzubauen, die
den im Zeitpunkt der Aufstockung hierfür geltenden
technischen Anforderungen entspricht.
Die von den Klägern des zugrundeliegenden Rechtsstreits seit
1987 bewohnte Mietwohnung ist im dritten Obergeschoß eines
vor dem Jahr 1918 errichteten Wohnhauses gelegen. Das
darüber befindliche, ursprünglich nicht ausgebaute
Dachgeschoß wurde zunächst als Abstellraum genutzt. Im Jahre
2001 ließ die Vermieterin den Dachboden abtragen und an
seiner Stelle eine Eigentumswohnung errichten. Ein von den
Klägern in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, daß der von
dieser Wohnung ausgehende Trittschall mit einem
Normtrittschallpegel von 58,5 dB die Grenzwerte der
einschlägigen DIN-Norm von 53 dB für normalen und von 46 dB
für erhöhten Schallschutz übersteigt.
Mit der Klage begehrten die Kläger die Verurteilung der
Vermieterin zur Herstellung eines Trittschallschutzes, der
den Anforderungen an einen erhöhten (46 dB), hilfsweise an
einen normalen (53 dB) Schallschutz entspricht, sowie die
Rückzahlung eines Teils der gezahlten Miete und Erstattung
der Gutachterkosten. Das Amtsgericht gab der Klage auf
erhöhten Trittschallschutz (46 dB) sowie der Zahlungsklage
statt. Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg,
als ihre Verurteilung zur Vornahme von Schallschutzmaßnahmen
unter Abweisung des Hauptantrages der Kläger darauf
reduziert wurde, einen Trittschallschutz von 53 dB
herzustellen.
Die Revision der beklagten Vermieterin wurde zurückgewiesen,
während die von den Mietern eingelegte Revision zur
Aufhebung des Berufungsurteils führte, soweit die Klage auf
erhöhten Trittschallschutz
abgewiesen worden war. Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, der Mieter einer Altbauwohnung könne ohne eine
dahingehende vertragliche Regelung zwar grundsätzlich nicht
verlangen, daß der Vermieter die Wohnung in einen Zustand
versetzt, der dem Stand der Technik bei Abschluß des
Mietvertrages entspricht. Nimmt der Vermieter jedoch
bauliche Veränderungen vor, die Lärmimmissionen zur Folge
haben, so kann der Mieter erwarten, daß Lärmschutzmaßnahmen
getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des
Umbaus geltenden DIN-Normen genügen. Da die vorhandene
Trittschalldämmung nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts diesen Anforderungen
nicht genügt, war die Verurteilung der Beklagten zur
Herstellung eines normalen Trittschallschutzes von 53 dB
nicht zu beanstanden. Anspruch auf erhöhten Schallschutz mit
einem Grenzwert von 46 dB hat der Mieter dagegen nicht schon
deswegen, weil die Mietwohnung vor der Aufstockung in der
„Endetage“ gelegen und deshalb keinerlei von darüber
liegendem Wohnraum ausgehenden Trittschallbelästigung
ausgesetzt war. Da die Kläger jedoch in den
Tatsacheninstanzen unter Benennung von Zeugen behauptet
hatten, die Vermieterin habe ihnen im Zuge des
Dachgeschoßausbaus einen erhöhten Trittschallschutz
zugesagt, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit auf die
Revision der Kläger zur Klärung dieser Frage an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 355/03, Karlsruhe,
den 6. Oktober 2004, Bundesgerichtshof |
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Trittschallschutz in
Altbauwohnungen
Nach dem Austausch des Fußbodenbelages in einer
Wohnung stritten im Beispielsfall zwei Wohnungsnachbarn über
den erhöhten Trittschall. In mehreren Zimmern wurde in einer
Wohnung der Teppichboden durch Parkett ersetzt. Das Haus
wurde 1927 erbaut, die Wohnungen lagen übereinander. Über
unzumutbare Geräusche beschwerte sich der Bewohner der unten
liegenden Wohnung. Dass es sich schließlich um einen
hellhörigen Altbau handele, machte der angegriffene
Wohnungsnachbar geltend. Dass der Bewohner der mit Parkett
ausgelegten Wohnung die vom Fußbodenbelag ausgehenden
Geräusche abstellen müsse, entschied daraufhin das
Düsseldorfer Oberlandesgericht.
Aus einem
Rücksichtnahmegebot der Mieter untereinander ergebe sich der
Anspruch, so das Gericht. Denn ohne Beachtung von DIN-Normen
wurden Anfang des 20. Jahrhunderts Gebäude erstellt. Nicht
verschlechtert werden darf das Schallschutzniveau bei der
Umgestaltung einer Wohnung. Wenn durch die Veränderung die
Standard-DIN-Norm im Hochbau überschritten wird, ist die
Grenze einer zulässigen Verschlechterung erreicht. Diese
Grenze liegt bei 63 dB (OLG Düsseldorf, AZ. I-3 Wx 115/07). |