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Trinkwasserversorgung
Verunreinigungen des Trinkwassers, vor allem, durch
Schwermetalle (Blei) haben mietrechtlich bestimmte
Auswirkungen.
So entschied das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 28.
August 2001 (Az: 64 S 108/01 NZM 2002, 143), dass die bloße
Überschreitung der Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung
nicht zu einer Minderung der Miete berechtigen, sofern eine
gesundheitliche Gefährdung auszuschließen ist. Wie es sich
im konkreten Fall des LG Berlin verhielt, ist dem Autor
unbekannt. Grundsätzlich kann aber eine gesundheitlich
Gefährdung nicht ausgeschlossen werden, wenn die Grenzwerte
überschritten werden. Viele andere Gerichte haben in einem
ähnlichen Fall anders entschieden.
Dabei ist festzuhalten, dass der Mieter grundsätzlich in der
Beweispflicht ist, die Gesundheitsgefährdung nachzuwesen und
auch zu beweisen, dass diese erheblich ist. Ist es bereits
zu Beeinträchtigungen gekommen, wie Kopfschmerzen,
Geschmacksveränderungen oder ein brennen in der Nase,
besteht kaum ein Zweifel daran, dass eine erhebliche
Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, so das Landgericht
Berlin in einem Urteil vom 1. März 2001, Az: 67 S 574/99).
Die Grenzwerte für Blei und Schwermetall im Trinkwasser sind
durch die Trinkwasserverordnung festgelegt. Diese werden
auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem
Mieter herangezogen (LG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 1991,
Az: 16 S 33/88 /WuM 1991, 161-163) (entgegen LG Berlin, 20.
Juni 1986, 62 S 49/86, DWW 1987, 130). Durch die
Trinkwasserverordnung ist in Deutschland in allen
Einzelheiten geregelt, welche Anforderungen an die Qualität
und an die Wasseraufbereitung gestellt sind. Sind die
festgelegten Grenzwerte überschritten, muss zugunsten des
Mieters von einer gesundheitlichen Gefährdung ausgegangen
werden. Hierbei ist der Vermieter in der Pflicht zu
beweisen, dass trotz der Überschreitung keine
Beeinträchtigung der Gesundheit gegeben ist.
Nach neuen Urteilen vom 13. Februar 2004 (V ZR 217/03 und V
ZR 218/03) setzt der Bundesgerichtshof fest, dass die
Tatsache, ob eine Gefährdung vorliegt der nicht, nach der
ständigen Rechtssprechung des Senats vom Empfinden eines
verständigen Menschen abhängig ist. Dabei muss beurteilt
werden, dass auch unter Berücksichtigung von öffentlichen
und privaten Belange, die Überschreitung nicht mehr
zuzumuten ist. Dabei stand den Richtern ein
Beurteilungsspielraum zur Verfügung, der sich auf den
Einzelfall konzentriert. Dabei musste der BGH
berücksichtigen, dass nach dem § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB eine
unwesentliche Beeinträchtigung dann vorliegt, wenn die
festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden. |
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Trinkwasserversorgung
Es ist rechtswidrig seinem Mieter den Zugang zur
Wasserversorgung zu unterbrechen, um die Zahlung seiner
Mietschulden zu erzwingen, dies ist ebenso dann verboten,
wenn der Mieter eine Mietminderung angedroht hat.
(Amtsgericht Greifswald 43 C 53/03 WM 2003, 265)
Mit Hilfe
einer einstweiligen Verfügung, kann der betroffene Mieter
erwirken, dass der Mieter die Wasser- und ggf. Stromzufuhr
wiederherstellt. Dies legte das Amtsgericht Königstein mit
der Begründung fest, dass eine Wohnung ohne Strom und Wasser
geradezu unbewohnbar ist. Obwohl es sich aus Vermietersicht
tatsächlich um eine Vorwegnahme der Mietsache an sich
handelt, beschloss das Gericht die einstweilige Verfügung
sei gültig. (Amtsgericht Königstein, Beschluss vom 17.
Dezember 2002, Az: 21 C 1775/02 – 17, 21 C 1775/02) |