Mietrecht A-Z - Trinkwasserversorgung
 
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Trinkwasserversorgung
Verunreinigungen des Trinkwassers, vor allem, durch Schwermetalle (Blei) haben mietrechtlich bestimmte Auswirkungen.

So entschied das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 28. August 2001 (Az: 64 S 108/01 NZM 2002, 143), dass die bloße Überschreitung der Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung nicht zu einer Minderung der Miete berechtigen, sofern eine gesundheitliche Gefährdung auszuschließen ist. Wie es sich im konkreten Fall des LG Berlin verhielt, ist dem Autor unbekannt. Grundsätzlich kann aber eine gesundheitlich Gefährdung nicht ausgeschlossen werden, wenn die Grenzwerte überschritten werden. Viele andere Gerichte haben in einem ähnlichen Fall anders entschieden.

Dabei ist festzuhalten, dass der Mieter grundsätzlich in der Beweispflicht ist, die Gesundheitsgefährdung nachzuwesen und auch zu beweisen, dass diese erheblich ist. Ist es bereits zu Beeinträchtigungen gekommen, wie Kopfschmerzen, Geschmacksveränderungen oder ein brennen in der Nase, besteht kaum ein Zweifel daran, dass eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, so das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 1. März 2001, Az: 67 S 574/99).

Die Grenzwerte für Blei und Schwermetall im Trinkwasser sind durch die Trinkwasserverordnung festgelegt. Diese werden auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter herangezogen (LG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 1991, Az: 16 S 33/88 /WuM 1991, 161-163) (entgegen LG Berlin, 20. Juni 1986, 62 S 49/86, DWW 1987, 130). Durch die Trinkwasserverordnung ist in Deutschland in allen Einzelheiten geregelt, welche Anforderungen an die Qualität und an die Wasseraufbereitung gestellt sind. Sind die festgelegten Grenzwerte überschritten, muss zugunsten des Mieters von einer gesundheitlichen Gefährdung ausgegangen werden. Hierbei ist der Vermieter in der Pflicht zu beweisen, dass trotz der Überschreitung keine Beeinträchtigung der Gesundheit gegeben ist.

Nach neuen Urteilen vom 13. Februar 2004 (V ZR 217/03 und V ZR 218/03) setzt der Bundesgerichtshof fest, dass die Tatsache, ob eine Gefährdung vorliegt der nicht, nach der ständigen Rechtssprechung des Senats vom Empfinden eines verständigen Menschen abhängig ist. Dabei muss beurteilt werden, dass auch unter Berücksichtigung von öffentlichen und privaten Belange, die Überschreitung nicht mehr zuzumuten ist. Dabei stand den Richtern ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung, der sich auf den Einzelfall konzentriert. Dabei musste der BGH berücksichtigen, dass nach dem § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unwesentliche Beeinträchtigung dann vorliegt, wenn die festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden.


Trinkwasserversorgung
Es ist rechtswidrig seinem Mieter den Zugang zur Wasserversorgung zu unterbrechen, um die Zahlung seiner Mietschulden zu erzwingen, dies ist ebenso dann verboten, wenn der Mieter eine Mietminderung angedroht hat. (Amtsgericht Greifswald 43 C 53/03 WM 2003, 265) 

Mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung, kann der betroffene Mieter erwirken, dass der Mieter die Wasser- und ggf. Stromzufuhr wiederherstellt. Dies legte das Amtsgericht Königstein mit der Begründung fest, dass eine Wohnung ohne Strom und Wasser geradezu unbewohnbar ist. Obwohl es sich aus Vermietersicht tatsächlich um eine Vorwegnahme der Mietsache an sich handelt, beschloss das Gericht die einstweilige Verfügung sei gültig. (Amtsgericht Königstein, Beschluss vom 17. Dezember 2002, Az: 21 C 1775/02 – 17, 21 C 1775/02)

 

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