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Tod des
Mieters: Wohnung |
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Tod
des Mieters: Wohnung kann übernommen werden
Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt auch über das Ableben
des Mieters hinaus, nur dass dieser dann auf den
Nachlassberechtigten übergeht. Die üblichen Regelungen des §
564b BGB bleiben davon jedoch unberührt, wie der BGH nun
entschieden hat.
Ein Vermieter war nicht mit dem Einzug des Sohnes
einverstanden, nachdem seine Mutter, die als Mieterin im
Mietvertrag aufgetreten war, gestorben ist. Dieser Einwand
wurde vom Vermieter damit begründet, dass der Sohn bereits
über eine andere Wohnung verfügen konnte, was vom Gericht
jedoch als unerheblich zurückgewiesen wurde. Die
Bundesrichter sprachen sich gleichzeitig aber auch dafür
aus, die Interessen des Vermieters im Einzelfall sorgfältig
zu prüfen und ihm keine allzu strengen Auflagen aufzubürden,
um dieses Interesse nachweisen zu können (Bundesgerichtshof,
VIII ARZ 3/96). |
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