Tod des Mieters: Wohnung
 
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Tod des Mieters: Wohnung kann übernommen werden
Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt auch über das Ableben des Mieters hinaus, nur dass dieser dann auf den Nachlassberechtigten übergeht. Die üblichen Regelungen des § 564b BGB bleiben davon jedoch unberührt, wie der BGH nun entschieden hat.

Ein Vermieter war nicht mit dem Einzug des Sohnes einverstanden, nachdem seine Mutter, die als Mieterin im Mietvertrag aufgetreten war, gestorben ist. Dieser Einwand wurde vom Vermieter damit begründet, dass der Sohn bereits über eine andere Wohnung verfügen konnte, was vom Gericht jedoch als unerheblich zurückgewiesen wurde. Die Bundesrichter sprachen sich gleichzeitig aber auch dafür aus, die Interessen des Vermieters im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und ihm keine allzu strengen Auflagen aufzubürden, um dieses Interesse nachweisen zu können (Bundesgerichtshof, VIII ARZ 3/96).

 

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