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Tierhaltung in Mietwohnung
Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem
Mehrfamilienhaus der Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des
Mietvertrages bedarf "jede Tierhaltung, insbesondere von
Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und
Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters". Der Kläger
bat die Beklagte um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen
der Rasse Britisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die
Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung
der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht
hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die vom
Landgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zitierte
Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1
BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die
Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von
dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische
besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren
Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung,
weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der
Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der
Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das
ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln
und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der
Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in
geschlossenen Behältnissen gehalten werden.
Die Klausel ist auch dann
unwirksam, wenn danach, was offen bleiben kann, die
Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des
Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus
sachlichen Gründen versagt werden dürfte. Denn sie bringt
nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur
Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und
Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür
keinen sachlichen Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr,
dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die
Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte
abgehalten wird.
Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt
die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die
Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren
als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des
Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten.
Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im
Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden
Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich
jede schematische Lösung verbietet. Da es im Streitfall an
der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der
gebotenen umfassenden Interessenabwägung fehlte, hat der
Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts
aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06, AG Krefeld,
Urteil vom 23. Mai 2006 – 10 C 52/06 ./. LG Krefeld, Urteil
vom 8. November 2006 – 2 S 46/06, Karlsruhe, den 14.
November 2007, Bundesgerichtshofs |