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Vertragsklausel gegen
Haustierhaltung bleibt wirksam
Der Vermieter hat vor dem Einzug der Mieter bzw. vor der
Unterzeichnung des Mietvertrags die Möglichkeit, den
künftigen Mietern einen sogenannten “Fragebogen für
Wohnungsbewerbungen“ vorzulegen. Darin kann unter anderem
darüber informiert werden, dass die Haltung von Katzen und
Hunden in der Mietwohnung untersagt ist. Stimmt der Mieter
dieser Klausel per Unterschrift zu, so bleibt sie gültig und
kann auch Jahre später nicht angefochten werden. Eine
Ausnahme sieht das Mietrecht allenfalls bei der Anschaffung
von Blindenhunden oder ähnlichen, aus nachvollziehbaren
Gründen notwendigen Haustieren vor. In einem Gerichtsurteil
(LG Hamburg, 307 S 155/04) sahen die Richter das
überwiegende Interesse des Mieters als gegeben an.
Privater Hundefriedhof muss nicht
hingenommen werden
Das Beerdigen von gestorbenen Haustieren im Garten ist
hierzulande ein weit verbreitetes Ritual geworden, um von
den vierbeinigen Freunden Abschied zu nehmen. Dagegen können
Vermieter oder eine Eigentümergemeinschaft grundsätzlich
auch nichts einwenden, sofern sich die Bestattungen in einem
vernünftigen Rahmen halten. In einem Fall, in dem eine
Hauseigentümerin eine Art privaten Gnadenhof für erkrankte
Hunde unterhielt und die Tiere nach deren Ableben im Garten
vergrub, legte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Az.:
2 L 33/05) sein Veto ein. Es untersagte der Hauseigentümerin
weitere Bestattungen dieser Art, da diese den Anwohnern
nicht mehr zuzumuten seien.
Bestehende Klauseln dürfen
erweitert werden
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (3 Wx 311/04) kam in einem
Urteil zu dem Schluss, dass eine Eigentümergemeinschaft
bestehende Klauseln jederzeit per Mehrheitsbeschluss über
den bisherigen Geltungsumfang hinaus erweitern darf. Im
vorliegenden Fall ging es um eine Klausel zur Tierhaltung,
die die Ausübung dieses “Sondereigentums im Interesse des
friedlichen Zusammenlebens“ nur so gestattete, “dass
Miteigentümer oder Hausbewohner keine über das übliche Maß
hinausgehenden Nachteile“ zu erleiden haben. Auf Grundlage
dieser Klausel sprach sich eine Mehrheit der
Eigentümergemeinschaft für ein generelles Tierhaltungsverbot
aus, was nach dem Urteil aus Düsseldorf rechtens ist.
Streunende Katzen und Hunden dürfen
verboten werden
Wird die Tierhaltung von der Eigentümergemeinschaft oder dem
Vermieter nicht generell verboten, so bedeutet dies nicht
automatisch, dass Katzen und Hunde unangeleint auf dem
Gelände herumstreunen dürfen. Das Bayerische Oberste
Landesgericht weist in einem Urteil darauf hin, dass
Wohnungseigentümer damit zu rechnen haben, dass das Streunen
von der Eigentümergemeinschaft untersagt werden kann (2Z BR
99/04). Begründet wird dieses Urteil damit, dass
Gemeinschaftsflächen wie etwa Kinderspielplätze von
streunenden Tieren verunreinigt werden könnten und
insbesondere von Hunden auch ein gewisses Gefahrenpotenzial
ausgehe.
Kein Recht auf Freigang für Katzen
Die Eigentümergemeinschaft kann per Mehrheitsbeschluss ein
Anleinen von Haustieren, insbesondere von Hunden und Katzen,
auch dann fordern, wenn die Tierhaltung ansonsten erlaubt
ist. Im vorliegenden Fall wurde der Kinderspielplatz von
streunenden Tieren verunreinigt, weshalb die
Eigentümergemeinschaft einen Leinenzwang für Hunde und
Katzen beschloss, was das Landgericht München als angemessen
einstufte (1 T 1633/04). Die Katzenhalterin berief sich
darauf, dass regelmäßiger Freigang im Rahmen der
artgerechten Tierhaltung bei Katzen unumgänglich sei, stieß
bei den Richtern damit allerdings auf taube Ohren, die das
Interesse an sauberen Gemeinschaftsflächen höher bewerteten.
Katzenklappe ist kein
Kündigungsgrund
Ein Vermieter kündigte seinem Mieter die Wohnung, nachdem
dieser eine Katzenklappe eingebaut hatte, obwohl der
Vermieter hierfür keine Genehmigung erteilte. Das
Amtsgericht Berlin-Schöneberg sah die Kündigung als
unwirksam an, da die Katzenhaltung “zum allgemeinen
Wohngebrauch“ gehöre und eine Katzenklappe daher nicht
verboten werden könne (9 C 619/03). Dem Vermieter stehen in
diesem Fall jedoch Schadensersatzleistungen durch den Mieter
zu, da die Wohnungs- bzw. Haustür durch die Katzenklappe in
Mitleidenschaft gezogen wurde.
Nachbars Katze muss vom Vermieter
beseitigt werden
Der Vermieter muss seine Mieter vor streunenden Katzen aus
der Nachbarschaft schützen und diese Beseitigen lassen,
sofern es zu regelmäßigen und nicht hinnehmbaren
Belästigungen durch das Tier kommt. Selbstverständlich darf
der Vermieter dabei nur auf geeignete Mittel zurückgreifen,
die Leib und Leben des Stubentigers nicht gefährden, etwa
einen gerichtlichen Beschluss erwirken. Der betroffene
Halter argumentierte damit, dass seine Katze von einem im
Miethaus gehaltenen Vogel angelockt worden sei. Ein Umstand,
dem die Richter am Amtsgericht Eckernförde allerdings keine
relevante Bedeutung einräumten (6 C 322/00).
Hundegebell kann Schmerzensgeld
rechtfertigen
Schon das bloße Gebell eines Hundes, kann zu berechtigten
Schmerzensgeldforderungen führen. Im vorliegenden Fall
erschrak sich eine Frau derart, dass sie stürzte, nachdem
sie von einem Hund angebellt worden war. Bei dem Sturz zog
sie sich schwere Verletzungen zu, so dass sie den
Hundehalter auf die Erstattung der Krankenhauskosten
verklagte und vor dem Oberlandesgericht Celle Recht bekam
(20 U 49/96).
Haltung von Kampfhunden kann
ausgeschlossen werden
Die Haltung von Kampfhunden kann von der
Eigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss untersagt
werden. Das Kammergericht Berlin verweist in einem Urteil
darauf, dass von Kampfhunden ein erhöhtes Gefährdungs- bzw.
Belästigungspotenzial ausgehe und die Haltung solcher Tiere
innerhalb der Wohngemeinschaft nicht hingenommen werden
müsse (24 W 38/03). Die Definition eines Kampfhundes werde
dabei über die allgemeine Verkehrsauffassung geregelt, so
die Richter.
Erlaubte Hundehaltung gilt nicht automatisch für Kampfhunde
Die Haltung von Kampfhunden kann vom Vermieter auch dann
untersagt werden, wenn die Haltung von Hunden im selben
Miethaus ansonsten erlaubt ist. Das Amtsgericht Kassel
berief sich bei diesem Urteil auf die besondere
Gefährlichkeit von Kampfhunden und unterstrich die
Gültigkeit des Urteils auch für Fälle, in denen Kampfhunde
bisher nicht auffällig geworden sind (452 C 2190/01).
Unverhältnismäßige Haltung von
Giftschlangen verboten
Das Oberlandesgericht Karlsruhe trug einem
Wohnungseigentümer auf, seine 30 Giftschlangen, sechs
Pfeilgiftfrösche sowie mehrere Echsen umgehend abzuschaffen,
da sich daraus ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für die
übrigen Eigentümer ergebe, beispielsweise wenn die Tiere
durch eine Unachtsamkeit entwischten. Darüber hinaus könne
angesichts des Umfangs der Schlangenhaltung nicht mehr von
einem “ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums“
gesprochen werden, so die Karlsruher Richter (14 Wx 51/03).
Haltung von Leguanen berechtigt
Vermieter zur Besichtigung
Mieter, die exotische Tiere halten, die laut Mietvertrag der
Genehmigung des Vermieters bedürfen, müssen diesem ein
“außerordentliches Besichtigungsrecht“ einräumen. Dabei
spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt die Mietwohnung
zuletzt besichtigt wurde, da der übliche Abstand von zwei
Jahren in einem solchen Fall außer Kraft gesetzt ist. Der
Vermieter ist angehalten, sich ein angemessenes und
objektives Urteil darüber zu bilden, ob die Tierhaltung eine
übervertragliche Nutzung darstellt oder nicht. (Amtsgericht
Rheine, 4 C 668/02).
Wohnbaugenossenschaft darf
Tierhaltung nicht grundsätzlich verbieten
Die Tierhaltung darf den Mietern durch den Vorstand einer
Wohnbaugenossenschaft nicht grundsätzlich verboten werden,
da sich daraus eine Verletzung der freien Entfaltung der
Persönlichkeit ergibt. Zu diesem Urteil kamen die Richter am
Amtsgericht Hamburg, nachdem die Genossenschaft selbst die
Haltung von Kleinsttieren wie Wellensittichen untersagte
bzw. mit der Einholung einer Erlaubnis verknüpfte. Die
hieraus entstehende, unangemessene Benachteiligung der
Mieter sei nicht zulässig, so die Meinung der Richter (46 C
552/02).
Tierhaltung darf begrenzt werden
Der Mehrheitsbeschluss einer Eigentümerversammlung, der sich
für eine Begrenzung der Tierhaltung auf nur eine Katze oder
einen Hund ausspricht, gilt auch für die Halter von
Rudeltieren. Im vorliegenden Fall bedeutete dies für einen
Hundehalter, dass er sich von seinen beiden Huskys trennen
musste, da ein Tier alleine nicht artgerecht gehalten werden
kann (Oberlandesgericht Celle, 4 W 15/03).
Tierhaltung kann auch ohne
bestehende Klausel verboten werden
Die Tatsache, dass der Punkt “Tierhaltung“ im Rahmen des
Mietvertrags nicht explizit geregelt wurde, bedeutet nicht
automatisch, dass der Mieter Tiere beliebiger Größe und im
beliebigen Umfang halten darf. Bei einem eventuellen Verbot
siedelt das Landgericht Karlsruhe das Interesse des Mieters
unter dem Interesse des Vermieters an. Der Vermieter darf
die Tierhaltung jedoch nicht aus reiner Schikane untersagen,
sondern muss ein Verbot hinreichend begründen. |