Mietrecht A-Z - Tiefgaragenstellplatz
 
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Tiefgaragenstellplatz
In einem Beispielsfall schlossen die Mietparteien einen Mietvertrag über einen Tiefgaragenstellplatz ab. Der Mieter fuhr einen Porsche Cayenne, also einen schweren Geländewagen. Der Mieter kündigte jedoch bereits fünf Tage später fristlos. Der Vermieter klagte danach den noch ausstehenden Mietzins ein. Dass sein Fahrzeug zu breit sei und nicht in den Stellplatz passe, monierte der Mieter. Dass er nicht zugesichert habe,
dass der Wagen auf den Parkplatz passe, erwiderte daraufhin der Vermieter.

Der Mieter wurde dann vom Amtsgericht München zur Zahlung der Miete verurteilt. Denn das Mietverhältnis wurde durch die Kündigung nicht beendet. Dass ist nicht darauf ankam, ob der Porsche Cayenne auf den Parkplatz passt, befand das Gericht. Auf eine diesbezügliche Äußerung des Vermieters durfte sich die Mieter nicht verlassen. Die Gegebenheiten des Stellplatzes muss der Mieter selbst überprüfen. Das Gericht argumentierte weiter, dass bei einem Fahrzeug mit überdurchschnittlichen Abmessungen den Mieter den Stellplatz vor Vertragsabschluss inspizieren müsse. Somit war dem Mieter durch eigenes Verschulden der Mangel unbekannt geblieben (AG München, Az. 423 C 11099/07).

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