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Mietrecht A-Z - Tiefgaragenstellplatz |
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Tiefgaragenstellplatz
In einem Beispielsfall schlossen die Mietparteien einen
Mietvertrag über einen Tiefgaragenstellplatz ab. Der Mieter
fuhr einen Porsche Cayenne, also einen schweren
Geländewagen. Der Mieter kündigte jedoch bereits fünf Tage
später fristlos. Der Vermieter klagte danach den noch
ausstehenden Mietzins ein. Dass sein Fahrzeug zu breit sei
und nicht in den Stellplatz passe, monierte der Mieter. Dass
er nicht zugesichert habe,
dass der Wagen auf den Parkplatz passe, erwiderte daraufhin
der Vermieter.
Der Mieter wurde dann vom Amtsgericht München zur Zahlung
der Miete verurteilt. Denn das Mietverhältnis wurde durch
die Kündigung nicht beendet. Dass ist nicht darauf ankam, ob
der Porsche Cayenne auf den Parkplatz passt, befand das
Gericht. Auf eine diesbezügliche Äußerung des Vermieters
durfte sich die Mieter nicht verlassen. Die Gegebenheiten
des Stellplatzes muss der Mieter selbst überprüfen. Das
Gericht argumentierte weiter, dass bei einem Fahrzeug mit
überdurchschnittlichen Abmessungen den Mieter den Stellplatz
vor Vertragsabschluss inspizieren müsse. Somit war dem
Mieter durch eigenes Verschulden der Mangel unbekannt
geblieben (AG München, Az. 423 C 11099/07). |
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