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Textform
Die Textform kann seit dem 01.08.2001 alternativ für
Vertragswerke gewählt werden, für die der Gesetzgeber als
Formvorschrift die Schriftform vorsieht. Bei der Textform
wird die eigenhändige Unterschrift unter einem Dokument
durch eine Kopie der Unterschrift oder einen Vermerk wie
z.B. “gezeichnet XY“ ersetzt. Die Textform kann die
Schriftform allerdings nur in Fällen ersetzen, in denen das
betreffende Dokument auf dem elektronischen Weg zugestellt
wird, also per Fax, E-Mail oder Fotokopie.
Im mietrechtlichen Bereich können demnach Mieterhöhungen und
Modernisierungen nun auch durch die Textform angekündigt
werden. Weitere Einsatzbereiche der Textform können in
diesem Zusammenhang sein: Anpassung der laufenden
Vorauszahlungen durch den Mieter oder Vermieter, Ankündigung
des Vermieters auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung im
Rahmen der Betriebskostenabrechnung oder die Inanspruchnahme
des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts durch den
Mieter. |
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Textform
Das Mietrecht kannte bis zur großen Reform des Bürgerlichen
Gesetzbuches im Jahre 2002 nur die Schriftform. Dabei
genügte nicht einmal die Email den Anforderungen an die
Schriftform, da hier eine eigenhändige Unterschrift nicht
möglich war. Ebenso zweifelhaft verhielt es sich beim
Telefax, denn es ist nur eine Kopie des Originals. So wurde
in der Reform der Begriff „Schriftform“ in „Textform“
umgewandelt, sodass Telefax und Email nun auch den
Anforderungen genügen.
§ 126 b BGB hat folgenden Wortlaut: "Ist durch Gesetz
Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer
Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in
Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch
Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar
gemacht werden."
Im Klartext bedeutet dies, dass eine schriftliche Erklärung
in Papierform als Datei oder als Email sowie als Fax
übermittelt werden kann und Gültigkeit hat. Dabei muss aber
genau zu erkennen sein, von wem die
Erklärung stammt und wer die Erklärung abgibt. Des Weiteren
muss klar zu erkennen sein, wo die Erklärung ihr Ende
erreicht hat. |
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