Textform - Mietrecht A-Z
 
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Textform
Die Textform kann seit dem 01.08.2001 alternativ für Vertragswerke gewählt werden, für die der Gesetzgeber als Formvorschrift die Schriftform vorsieht. Bei der Textform wird die eigenhändige Unterschrift unter einem Dokument durch eine Kopie der Unterschrift oder einen Vermerk wie z.B. “gezeichnet XY“ ersetzt. Die Textform kann die Schriftform allerdings nur in Fällen ersetzen, in denen das betreffende Dokument auf dem elektronischen Weg zugestellt wird, also per Fax, E-Mail oder Fotokopie.

Im mietrechtlichen Bereich können demnach Mieterhöhungen und Modernisierungen nun auch durch die Textform angekündigt werden. Weitere Einsatzbereiche der Textform können in diesem Zusammenhang sein: Anpassung der laufenden Vorauszahlungen durch den Mieter oder Vermieter, Ankündigung des Vermieters auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung oder die Inanspruchnahme des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter.

 

Textform
Das Mietrecht kannte bis zur großen Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 2002 nur die Schriftform. Dabei genügte nicht einmal die Email den Anforderungen an die Schriftform, da hier eine eigenhändige Unterschrift nicht möglich war. Ebenso zweifelhaft verhielt es sich beim Telefax, denn es ist nur eine Kopie des Originals. So wurde in der Reform der Begriff „Schriftform“ in „Textform“ umgewandelt, sodass Telefax und Email nun auch den Anforderungen genügen.

§ 126 b BGB hat folgenden Wortlaut: "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."

Im Klartext bedeutet dies, dass eine schriftliche Erklärung in Papierform als Datei oder als Email sowie als Fax übermittelt werden kann und Gültigkeit hat. Dabei muss aber genau zu erkennen sein, von wem die
Erklärung stammt und wer die Erklärung abgibt. Des Weiteren muss klar zu erkennen sein, wo die Erklärung ihr Ende erreicht hat.

 

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