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Teppichboden
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Teppichboden
Ein Teppichboden, der sich bereits beim Einzug in einer
Mietwohnung befindet, ist grundsätzlich Bestandteil der
Einrichtung. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Teppich vom
Vermieter oder vom Vormieter verlegt wurde und von diesem
zurückgelassen wurde.
Mit dem Teppichboden als Einrichtungsgegenstand gehen sowohl
für Vermieter als auch für Mieter verschiedene Rechte und
Pflichten einher. Der Mieter hat mit dem Teppichboden im
Rahmen der Obhutspflicht sachgemäß und pfleglich umzugehen,
dazu gehört auch das gelegentliche Reinigen des
Teppichbodens. Die Reinigung kann in geeigneter Art und
Weise auch vom Mieter selbst vorgenommen werden, die
Beauftragung einer Fachfirma ist für den Mieter nicht
verpflichtend.
Der
Vermieter muss die Wohnung instand halten und den
Teppichboden nach Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer
durch eine Neuanschaffung ersetzen. Ansonsten kann dem
Mieter eine Mietminderung von bis zu 15 % zugesprochen
werden, je nach Abnutzung des Teppichbodens. Als gewöhnliche
Nutzungsdauer sehen die Gerichte abhängig von der Qualität
eine Zeit von fünf bis fünfzehn Jahren an. Der Teppichboden
muss im Übrigen in derselben Qualität ersetzt werden. |
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