Teppichboden - Mietrecht A-Z
 
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Teppichboden
Ein Teppichboden, der sich bereits beim Einzug in einer Mietwohnung befindet, ist grundsätzlich Bestandteil der Einrichtung. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Teppich vom Vermieter oder vom Vormieter verlegt wurde und von diesem zurückgelassen wurde.

Mit dem Teppichboden als Einrichtungsgegenstand gehen sowohl für Vermieter als auch für Mieter verschiedene Rechte und Pflichten einher. Der Mieter hat mit dem Teppichboden im Rahmen der Obhutspflicht sachgemäß und pfleglich umzugehen, dazu gehört auch das gelegentliche Reinigen des Teppichbodens. Die Reinigung kann in geeigneter Art und Weise auch vom Mieter selbst vorgenommen werden, die Beauftragung einer Fachfirma ist für den Mieter nicht verpflichtend.

Der Vermieter muss die Wohnung instand halten und den Teppichboden nach Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer durch eine Neuanschaffung ersetzen. Ansonsten kann dem Mieter eine Mietminderung von bis zu 15 % zugesprochen werden, je nach Abnutzung des Teppichbodens. Als gewöhnliche Nutzungsdauer sehen die Gerichte abhängig von der Qualität eine Zeit von fünf bis fünfzehn Jahren an. Der Teppichboden muss im Übrigen in derselben Qualität ersetzt werden.

 

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