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Mietminderung wegen zu hohen
Temperaturen in der Wohnung
Wer eine qualitativ hochwertige
Wohnung gemietet hat, kann die Miete mindern, wenn es im
Sommer 30° C tagsüber und 25° C nachts in der Wohnung
hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter eine
Neubauwohnung, Baujahr 1998 angemietet. Diese befand
sich im Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Die
Wohnung bestand aus zwei Zimmern, einer Einbauküche mit
Bar, Duschbad mit WC, Flur, einer Dachterrasse und einem
Abstellraum. Die Wohnung war südlich ausgerichtet. So
war von vorneherein ersichtlich, dass hier mit
überdurchschnittlichen Temperaturen im Sommer zu rechnen
war. Die Miete betrug einschließlich der Nebenkosten
1.065, 36 €. Im September 2003 nahm der Mieter eine
Mietminderung in Höhe von 205, 60 € vor. Daraufhin
verklagte ihn der Vermieter auf Nachzahlung dieses
gekürzten Betrages. Der Mieter entgegnete dies mit einer
Gegenklage, mit der Forderung, der Vermieter solle einen
Wärmeschutz in der Wohnung anbringen.
Das Amtsgericht Hamburg wies
die Nachzahlungsklage des Vermieters ab. Begründet wurde
dies mit einem erheblichen Mangel der Wohnung, der den
Mieter zur Mietminderung berechtigt. Daraus folgt, dass eine
zu heiße Wohnung einen Mietmangel darstellt.
Ein Mieter muss zwar ein Höheres Maß an Wärme in einer
Oberetagenwohung akzeptieren, es gibt jedoch auch hier
Grenzen.
Die baurechtlichen Bestimmungen müssen auf jeden Fall
eingehalten werden, soweit keine besonderen Vereinbarungen
getroffen wurden. Außerdem liegt auch ein Mangel wegen zu
hoher Erwärmung durch Sonnenstrahlen vor, da dadurch der
vertragsmäßige Zweck beeinträchtigt wird. Einer von vielen
Gründen wäre wenn nach medizinischen Erkenntnissen eine
Gesundheitsstörung oder gar eine Gefahr für die Gesundheit
hervorgerufen wird.
In diesem Fall sei dahingestellt, ob eine Gefahr für die
Gesundheit besteht, da die baurechtlichen Bestimmungen bei
Errichtung des Gebäudes nicht eingehalten wurden.
Da die Wohnung eine luxuriöse und teuere Neubauwohnung war
und eine qualitativ hochwertige Ausstattung hatte, handelte
es sich um einen erheblichen Mangel. Wenn in den
Sommermonaten zu hohe Temperaturen durch
Sonnenstrahleneinwirkung in der Wohnung herrscht, die sich
deutlich über der Wohlempfindensgrenze befinden, so stellt
dies den Mangel dar. Dies berechtigt den Mieter zu einer
Mietminderung von 20 % in den Sommermonaten. Die
Wohlbefindensschwelle liegt nach arbeitsmedizinischen
Auswertungen im Bereich von 25-26 Grad. Der Mangel ist für
den Mieter vorher nicht erkennbar gewesen. Er hatte die
Wohnung im Winter angemietet.
Das Gericht entschied, dass der Vermieter einen Wärmeschutz
anbringen muss. Dies erwiderte das Gericht auf die
Gegenklage des Mieters. Der Vermieter muss einen
fachgerechten Wärmeschutz anbringen, der den Regeln der
Technik entspricht. Ein Sachverständiger machte den
Vorschlag, der Vermieter solle Außenjalousien anbringen. Der
Gesamtaufwand dafür wurde auf 9.500 € geschätzt. Dieser
Aufwand ist dem Vermieter zumutbar, da die Summe die der
Jahresmiete nicht erreicht., begründete das Gericht.
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.05.2006, Aktenzeichen: 46
C 108/04 |