Mietrecht A-Z - Temperaturen in der Wohnung
 
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Mietminderung wegen zu hohen Temperaturen in der Wohnung
Wer eine qualitativ hochwertige Wohnung gemietet hat, kann die Miete mindern, wenn es im Sommer 30° C tagsüber und 25° C nachts in der Wohnung hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter eine Neubauwohnung, Baujahr 1998 angemietet. Diese befand sich im Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Die Wohnung bestand aus zwei Zimmern, einer Einbauküche mit Bar, Duschbad mit WC, Flur, einer Dachterrasse und einem Abstellraum. Die Wohnung war südlich ausgerichtet. So war von vorneherein ersichtlich, dass hier mit überdurchschnittlichen Temperaturen im Sommer zu rechnen war. Die Miete betrug einschließlich der Nebenkosten 1.065, 36 €. Im September 2003 nahm der Mieter eine Mietminderung in Höhe von 205, 60 € vor. Daraufhin verklagte ihn der Vermieter auf Nachzahlung dieses gekürzten Betrages. Der Mieter entgegnete dies mit einer Gegenklage, mit der Forderung, der Vermieter solle einen Wärmeschutz in der Wohnung anbringen.

Das Amtsgericht Hamburg wies die Nachzahlungsklage des Vermieters ab. Begründet wurde dies mit einem erheblichen Mangel der Wohnung, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt. Daraus folgt, dass eine zu heiße Wohnung einen Mietmangel darstellt.

Ein Mieter muss zwar ein Höheres Maß an Wärme in einer Oberetagenwohung akzeptieren, es gibt jedoch auch hier Grenzen.
Die baurechtlichen Bestimmungen müssen auf jeden Fall eingehalten werden, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Außerdem liegt auch ein Mangel wegen zu hoher Erwärmung durch Sonnenstrahlen vor, da dadurch der vertragsmäßige Zweck beeinträchtigt wird. Einer von vielen Gründen wäre wenn nach medizinischen Erkenntnissen eine Gesundheitsstörung oder gar eine Gefahr für die Gesundheit hervorgerufen wird.

In diesem Fall sei dahingestellt, ob eine Gefahr für die Gesundheit besteht, da die baurechtlichen Bestimmungen bei Errichtung des Gebäudes nicht eingehalten wurden.

Da die Wohnung eine luxuriöse und teuere Neubauwohnung war und eine qualitativ hochwertige Ausstattung hatte, handelte es sich um einen erheblichen Mangel. Wenn in den Sommermonaten zu hohe Temperaturen durch Sonnenstrahleneinwirkung in der Wohnung herrscht, die sich deutlich über der Wohlempfindensgrenze befinden, so stellt dies den Mangel dar. Dies berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung von 20 % in den Sommermonaten. Die Wohlbefindensschwelle liegt nach arbeitsmedizinischen Auswertungen im Bereich von 25-26 Grad. Der Mangel ist für den Mieter vorher nicht erkennbar gewesen. Er hatte die Wohnung im Winter angemietet.


Das Gericht entschied, dass der Vermieter einen Wärmeschutz anbringen muss. Dies erwiderte das Gericht auf die Gegenklage des Mieters. Der Vermieter muss einen fachgerechten Wärmeschutz anbringen, der den Regeln der Technik entspricht. Ein Sachverständiger machte den Vorschlag, der Vermieter solle Außenjalousien anbringen. Der Gesamtaufwand dafür wurde auf 9.500 € geschätzt. Dieser Aufwand ist dem Vermieter zumutbar, da die Summe die der Jahresmiete nicht erreicht., begründete das Gericht. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.05.2006, Aktenzeichen: 46 C 108/04

 

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