Teilkündigung - Mietrecht A-Z
 
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Teilkündigung
Die Teilkündigung ermöglicht es dem Vermieter, den Mietern das Nutzungsrecht an Nebenräumen oder Teilen des Grundstücks aufzukündigen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Zu diesen Nebenräumen gehören beispielsweise Keller und Dachboden, Teile des Grundstücks können verschiedene Außenanlagen sein. Die Teilkündigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Vermieter in den bisherigen Nebenräumen bzw. auf den Teilen des Grundstücks Wohnraum für eine künftige Vermietung schaffen oder den neu geschaffenen Wohnraum mit Nebenräumen oder weiteren Grundstücksteilen versehen möchte.

Die reguläre Kündigungsfrist beträgt bei der Teilkündigung drei Monate, wobei dem Mieter die weitere Benutzung der teilgekündigten Bereiche ermöglicht werden muss, wenn sich der Baubeginn verzögern sollte. Gleichzeitig haben die Mieter das Recht einer Mietminderung, sofern der Wohnwert durch den Verlust der bisherigen Nebenräume oder Grundstücksteile negativ beeinflusst wird, was von den Gerichten in der Regel bejaht wird.

 

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