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Teilkündigung
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Teilkündigung
Die Teilkündigung ermöglicht es dem Vermieter, den Mietern
das Nutzungsrecht an Nebenräumen oder Teilen des Grundstücks
aufzukündigen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Zu
diesen Nebenräumen gehören beispielsweise Keller und
Dachboden, Teile des Grundstücks können verschiedene
Außenanlagen sein. Die Teilkündigung ist jedoch nur
zulässig, wenn der Vermieter in den bisherigen Nebenräumen
bzw. auf den Teilen des Grundstücks Wohnraum für eine
künftige Vermietung schaffen oder den neu geschaffenen
Wohnraum mit Nebenräumen oder weiteren Grundstücksteilen
versehen möchte.
Die reguläre Kündigungsfrist beträgt bei der Teilkündigung
drei Monate, wobei dem Mieter die weitere Benutzung der
teilgekündigten Bereiche ermöglicht werden muss, wenn sich
der Baubeginn verzögern sollte. Gleichzeitig haben die
Mieter das Recht einer Mietminderung, sofern der Wohnwert
durch den Verlust der bisherigen Nebenräume oder
Grundstücksteile negativ beeinflusst wird, was von den
Gerichten in der Regel bejaht wird. |
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