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Mietrecht A-Z - Tapezierarbeiten |
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Tapezierarbeiten
Der Mieter ist durch vertragliche Regelungen im Mietvertrag
zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen in dem von ihm
angemieteten Wohnraum verpflichtet. Allerdings nur dann,
wenn diese Schönheitsreparaturen auch wirklich erforderlich
sind, weil die Wohnräume abgewohnt sind. Dabei kann er einen
professionellen Maler engagieren, den er zu bezahlen hat, er
kann die Schönheitsreparaturen aber auch selbst vornehmen.
Dabei muss er keine Arbeit abliefern, die einem DIN-Maßstab
gerecht wird. Allerdings muss der Vermieter auch nicht
hinnehmen, dass der Farbauftrag an den Wänden ungleichmäßig
und scheckig ist. Auch Laufnasen, Tropfenbildung und
Schmutzpartikel sowie Tapeten mit Hohlstellen muss der
Vermieter nicht akzeptieren (AG Münster, Urteil vom 19. März
1998, Az: 49 C 774/97). |
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Bei einer
ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache, also der
Mietwohnung, gehört zu den mietrechtliche Pflichten des
Mieters, dass er von ihm angerbachte Dübellöcher zu
verschließen hat, so das Landgericht Berlin in einem Urteil
vom 1. März 1991 (Az: 64 S 247/90). |
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