Mietrecht A-Z - Tapezierarbeiten
 
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Tapezierarbeiten
Der Mieter ist durch vertragliche Regelungen im Mietvertrag zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen in dem von ihm angemieteten Wohnraum verpflichtet. Allerdings nur dann, wenn diese Schönheitsreparaturen auch wirklich erforderlich sind, weil die Wohnräume abgewohnt sind. Dabei kann er einen professionellen Maler engagieren, den er zu bezahlen hat, er kann die Schönheitsreparaturen aber auch selbst vornehmen. Dabei muss er keine Arbeit abliefern, die einem DIN-Maßstab gerecht wird. Allerdings muss der Vermieter auch nicht hinnehmen, dass der Farbauftrag an den Wänden ungleichmäßig und scheckig ist. Auch Laufnasen, Tropfenbildung und Schmutzpartikel sowie Tapeten mit Hohlstellen muss der Vermieter nicht akzeptieren (AG Münster, Urteil vom 19. März 1998, Az: 49 C 774/97).

 

 

Bei einer ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache, also der Mietwohnung, gehört zu den mietrechtliche Pflichten des Mieters, dass er von ihm angerbachte Dübellöcher zu verschließen hat, so das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 1. März 1991 (Az: 64 S 247/90).

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