Tapetenklauseln - Mietrecht A-Z
 
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Tapetenklauseln
Wohnraummietrecht: Aus auch für unflexible "Tapetenklauseln"
In konsequenter Fortsetzung seiner Rechtsprechung zur Unwirksamkeit formularmäßiger Schönheitsreparaturklauseln mit "starrem" Fristenplan (u. a. Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03) hat der Bundesgerichtshof mit zwei weiteren Urteilen vom 05. April 2006 nun auch formularmäßige "Tapetenklauseln" für unwirksam befunden, die neben der allgemeinen Schönheitsreparaturverpflichtung zu Lasten des Mieters vereinbart sind und diesem bei Auszug unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen die Beseitigung aller in der Wohnung vorhandenen Tapeten auferlegen. Denn danach wäre der Mieter sogar dann zu einer Entfernung der Tapeten verpflichtet, "wenn er diese im Rahmen der fälligen Schönheitsreparaturen gerade erst erneuert hat". Darauf, ob daneben die Klausel zu den allgemeinen Schönheitsreparaturen wirksam ist oder nicht, kommt es nicht an. Denn der Verwender von Formularklauseln, deren einer Teil allenfalls dann Bestand haben könnte, wenn der andere Teil unwirksam ist, kann sich ohnehin nicht "zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit des anderen Klauselteils berufen".

Der Praxistipp von Frau Rechtsanwältin Engel zu BGH, VIII ZR 178/05 („Unwirksamkeit von Fristenregelungen ohne jeden Zusatz“) gilt entsprechend auch für diese Entscheidungen. Man sollte sich an den Grundsatz halten (oder zumindest gewöhnen), dass im Zweifel jede Formularklausel, die nicht ausdrücklich Raum für die Darlegung lässt, dass die Erfüllung der mit ihr statuierten Leistungspflicht objektiv gar nicht erforderlich sei, über kurz oder lang für unwirksam erklärt wird.

16.10.06, Autor: M. Marquardt - kanzlei@bethgeundpartner.de, BGH, Urteile vom 05. April 2006, VIII ZR 109/05 und VIII ZR 152/05, - Bundesgerichtshof

 

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