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Mietrecht A-Z - Tapetenentfernung |
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Tapetenentfernung
Im Mietrecht geht es immer wieder um Streitigkeiten, die
Schönheitsreparaturen betreffen. Hier stellt sich vor allem
die Frage, ist eine Verpflichtung zur Tapetenentfernung
wirklich rechtens? Diese Klausel ist oftmals in einem
Formularmietvertrag enthalten und bestimmt, dass der Mieter
bei Auszug aus der Wohnung verpflichtet ist, alle Tapeten
die er angebracht oder vom Vormieter übernommen hat, zu
beseitigen sind. Aufgrund einer unangemessenen
Benachteiligung des Mieters ist diese Klausel aber
unwirksam, was im § 307 BGB begründet und durch ein Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2006 (VIII ZR 109/05)
bestätigt wird. Geht eine Renovierungspflicht durch den
Mietvertrag über den tatsächlichen Renovierungsbedarf
hinaus, ist dies nicht rechtes, denn dem Mieter wird hiermit
eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegt, als er
seinem Vermieter durch die Regelungen der
Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
schuldet. |
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So auch ein
BGH Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004,
2586, unter II 2 a). Durch diese Urteile ist bestimmt, dass
ein Formularmietvertrag einen Mieter nicht zur
Tapetenentfernung verpflichten kann, wenn die letzten
Schönheitsreparaturen noch nicht lange her sind. (vgl. BGH
Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234,
unter II 1 m.w. Nachw.; Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR
335/02, NJW 2003) |
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