Mietrecht A-Z - Tapetenentfernung
 
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Tapetenentfernung
Im Mietrecht geht es immer wieder um Streitigkeiten, die Schönheitsreparaturen betreffen. Hier stellt sich vor allem die Frage, ist eine Verpflichtung zur Tapetenentfernung wirklich rechtens? Diese Klausel ist oftmals in einem Formularmietvertrag enthalten und bestimmt, dass der Mieter bei Auszug aus der Wohnung verpflichtet ist, alle Tapeten die er angebracht oder vom Vormieter übernommen hat, zu beseitigen sind. Aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters ist diese Klausel aber unwirksam, was im § 307 BGB begründet und durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2006 (VIII ZR 109/05) bestätigt wird. Geht eine Renovierungspflicht durch den Mietvertrag über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinaus, ist dies nicht rechtes, denn dem Mieter wird hiermit eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegt, als er seinem Vermieter durch die Regelungen der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet.

 

 

So auch ein BGH Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2 a). Durch diese Urteile ist bestimmt, dass ein Formularmietvertrag einen Mieter nicht zur Tapetenentfernung verpflichten kann, wenn die letzten Schönheitsreparaturen noch nicht lange her sind. (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234, unter II 1 m.w. Nachw.; Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02, NJW 2003)

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