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Swingerclub
Bereits im Jahre 1985 urteilte der Bundesgerichtshof, dass
die Nutzung eines Gebäudes als Swingerclub durch den Mieter
nicht verboten ist, schließlich spielen moralische Bedenken
bei der Vermietung keine Rolle. Denn solange die Mitmieter
bzw. die angrenzenden Bewohner nicht von dem vermeidlich
unsittlichen Treiben betroffen sind, kann gegen den
Vermieter nicht nach §§ 1004 des BGB vorgegangen werden.
(Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat, Urteil vom 12. Juli 1985,
Az: V ZR 172/84) |
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Das Amtsgericht Charlottenburg urteilte, das lediglich dann
gegen einen Vermieter ein Beseitigungsanspruch besteht, wenn
die angrenzenden Bewohner direkt betroffen sind und sich
gestört fühlen. Hierunter sind neben einer Lärmbelästigung
auch das Zusammentreffen von Mitmietern und Freiern zu
verstehen oder aber peinliche Verwechslungen der Gebäude
bzw. Wohnungen.
Ein Mieter kann einen 55 %igen Nachlass des Mietzinses im
Winter und einem 70 %igen Nachlass im Sommer, sowie eine
Beseitigung des Mangels durch einen bordellartigen Betrieb
im gleichen Gebäude verlangen. Voraussetzung ist hierfür
eine Lärmbelästigung durch diesen Betrieb, wie z. B. durch
Verkehrsgeräusche, Musik oder laute Bordellbesucher.
Weiterhin stellt eine Geruchsbelästigung durch Rauch und
Nikotin einen Grund für eine gerechtfertigte Forderung des
Mieters dar. (Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 4.
November 1998, Az: 20b C 182/96) |
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