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Bereits im Jahre 1985 urteilte der Bundesgerichtshof, dass die Nutzung eines Gebäudes als Swingerclub durch den Mieter nicht verboten ist, schließlich spielen moralische Bedenken bei der Vermietung keine Rolle. Denn solange die Mitmieter bzw. die angrenzenden Bewohner nicht von dem vermeidlich unsittlichen Treiben betroffen sind, kann gegen den Vermieter nicht nach §§ 1004 des BGB vorgegangen werden. (Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat, Urteil vom 12. Juli 1985, Az: V ZR 172/84)

 

 

 

Das Amtsgericht Charlottenburg urteilte, das lediglich dann gegen einen Vermieter ein Beseitigungsanspruch besteht, wenn die angrenzenden Bewohner direkt betroffen sind und sich gestört fühlen. Hierunter sind neben einer Lärmbelästigung auch das Zusammentreffen von Mitmietern und Freiern zu verstehen oder aber peinliche Verwechslungen der Gebäude bzw. Wohnungen.

Ein Mieter kann einen 55 %igen Nachlass des Mietzinses im Winter und einem 70 %igen Nachlass im Sommer, sowie eine Beseitigung des Mangels durch einen bordellartigen Betrieb im gleichen Gebäude verlangen. Voraussetzung ist hierfür eine Lärmbelästigung durch diesen Betrieb, wie z. B. durch Verkehrsgeräusche, Musik oder laute Bordellbesucher. Weiterhin stellt eine Geruchsbelästigung durch Rauch und Nikotin einen Grund für eine gerechtfertigte Forderung des Mieters dar. (Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 4. November 1998, Az: 20b C 182/96)

 

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