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Suizidgefahr
Die Suizidgefahr eines Mieters kann beispielsweise durch
eine stationäre Unterbringung in entsprechenden
Einrichtungen beherrschbar gemacht werden. In diesem Fall
kann einem Vermieter dauerhaft nicht das Recht auf die
Nutzung seines Eigentums verwehrt werden. Hierzu muss er
aber konkret nachweisen können, dass ein Eigenbedarf an der
an den suizidgefährdeten Mieter vermieteten Wohnung besteht.
Auch wenn die Suizidgefahr des Mieters beherrscht werden
kann, kann man einem Eigentümer und Vermieter nicht auf
Dauer zumuten, auf den Eigentumsanspruch zu verzichten.
Schon gar nicht wenn die Grundlage für die Verhinderung der
Nutzung des Eigentums die theoretische Möglichkeit der
Selbsttötung des Mieters darstellt. |
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Dies gilt besonders auch für den Fall, wenn der von der
Kündigung betroffene Mieter jegliche Behandlungen zur
Verbesserung seines psychischen Zustands ablehnt oder
Hilfestellungen zur Eindämmung seiner Suizidabsichten nicht
in Anspruch nimmt. So entschied das Landgericht in Bonn, die
6. Zivilkammer in einem Urteil vom 16. August 1999 (Az: 6 S
150/98). |
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