Suizidgefahr
 
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Suizidgefahr
Die Suizidgefahr eines Mieters kann beispielsweise durch eine stationäre Unterbringung in entsprechenden Einrichtungen beherrschbar gemacht werden. In diesem Fall kann einem Vermieter dauerhaft nicht das Recht auf die Nutzung seines Eigentums verwehrt werden. Hierzu muss er aber konkret nachweisen können, dass ein Eigenbedarf an der an den suizidgefährdeten Mieter vermieteten Wohnung besteht. Auch wenn die Suizidgefahr des Mieters beherrscht werden kann, kann man einem Eigentümer und Vermieter nicht auf Dauer zumuten, auf den Eigentumsanspruch zu verzichten. Schon gar nicht wenn die Grundlage für die Verhinderung der Nutzung des Eigentums die theoretische Möglichkeit der Selbsttötung des Mieters darstellt.

 

 

 

Dies gilt besonders auch für den Fall, wenn der von der Kündigung betroffene Mieter jegliche Behandlungen zur Verbesserung seines psychischen Zustands ablehnt oder Hilfestellungen zur Eindämmung seiner Suizidabsichten nicht in Anspruch nimmt. So entschied das Landgericht in Bonn, die 6. Zivilkammer in einem Urteil vom 16. August 1999 (Az: 6 S 150/98).

 

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