Styropordecke
 
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Styropordecke
Bringt ein Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters eine Styropordecke in der Wohnung an, ist er jederzeit dazu verpflichtet, diese wieder zu entfernen und den Ursprungszustand der Decke herzustellen. Dabei reicht schon der Verdacht des Vermieters auf eine Schimmelpilzbildung durch das Styropor.

 

 

 

Styropor an der Decke ist nicht notwendig um die Wohnung vertragsmäßig zu nutzen, es birgt vielmehr zusätzliche Gefahrenquellen für alle Mieter des Hauses. Schon bei einem Brand sind Personen zusätzlich, durch das Heruntertropfen des geschmolzenen Styropors, gefährdet, da hierbei schwere Verbrennungen entstehen können. Zusätzlich entwickelt schmelzendes Styropor Gase, die eine Gesundheitsgefährdung für Mieter darstellen. (Landgericht Braunschweig, 24. April 1985, 12 S 231/84, WuM 1986, 248 / Landgericht Bad Kreuzach 1 Zivilkammer, Urteil vom 16. Mai 1989, Az: 1 S 31/89).

 

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