Sturmschäden: Haftung des Eigentümers
 
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Sturmschäden: Haftung geht nicht zwingend auf Eigentümer über
Bei heftigen Unwettern bleibt es leider oft nicht aus, dass Dächer abgedeckt und Bäume entwurzelt werden. Dies ist einerseits natürlich für die betroffenen Eigentümer sehr ärgerlich, andererseits bergen solche Vorfälle aber auch ein enormes Gefährdungspotenzial für Passanten oder sonstige Verkehrsteilnehmer.

Sollte es tatsächlich zu einem Personen- oder Sachschaden kommen, stellt sich zwangsläufig auch die Frage nach der Haftung des Eigentümers. Dabei gilt in der Regel Folgendes: Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist es Aufgabe des Eigentümers, für den ordnungsgemäßen und sicheren Zustand seines Gebäudes, den Gebäudeteilen oder auch Bäumen zu sorgen.

Daher müssen Dächer und ähnliche Dinge einer regelmäßigen Wartung unterzogen und schwache, kranke Bäume gegebenenfalls entfernt werden, insbesondere wenn sie sich in der Nähe eines benachbarten Grundstücks befinden, das bei einer Entwurzlung gefährdet werden könnte.

Nach den bisher gemachten Erfahrungen tendieren die Gerichte nach schweren Orkanen oder Hagelstürmen den Eigentümer von einer Haftung freizusprechen. Es wird davon ausgegangen, dass auch ordnungsgemäß gewartete Dächer von derartigen Naturgewalten in Mitleidenschaft gezogen werden können. Die Beweislast liegt also beim Geschädigten.

Eine Umkehrung dieser Beweislast erfolgt bei leichteren, alltäglichen Unwettern. Kommt es hierbei zu Beschädigungen, die fremdes Eigentum beschädigen oder Passanten verletzen, muss der Eigentümer nachweisen, dass eine regelmäßige Wartung stattgefunden hat. Gelingt ihm dies nicht, so muss er für den entstandenen Schaden einstehen.

 

Sturmschäden
Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei Unwetterschäden jeder Eigentümer für die Wiederherstellung des Ursprungszustandes seines eigenen Grundstücks verantwortlich ist. In einem Fall im Jahre 1993 fiel bei einem enormen Unwetter ein Baum, der auf dem Grundstück eines Eigentümers stand, in den Nachbargarten wobei er einen großen Schaden anrichtete. Das Gericht entschied, dass der Eigentümer des Baumes nicht für diesen Schaden aufkommen müsse, da der Baum bei normalen Witterungsverhältnissen nicht umgestürzt wäre. (Bundesgerichtshof, Urteil 23.04.1993, Az: V ZR 250/92)

Im Jahre 1990 zerstörte der Sturm Wiebke einige Grundstücke. Im konkreten Fall des Bundesgerichtshofs flogen Dachziegel, ganze Dächer und Gerüste von Baustellen, die unter normalen Umständen ausreichend gesichert gewesen wären, auf ein Grundstück und richteten einen hohen Schaden an. Da bei diesen außergewöhnlichen Sturmböen kein Verursacher ausgemacht bzw. verantwortlich gemacht werden konnte, hatte der Eigentümer des zerstörten Grundstücks lediglich die Chance einen Schadensersatz von einer bereits abgeschlossenen Elementarschadenversicherung zu erlangen.

Gerüste auf Baustellen und Anbauteilen von Gebäuden müssen allerdings so gut gesichert sein, dass diese auch starken Unwettern standhalten. Ist dies nicht der Fall haben die Verantwortlichen dafür zu haften.

Das Landgericht Augsburg entschied in einem Fall von Unwetterschäden zu Gunsten eines Vermieters, dessen Mieter während eines Orkans unbeabsichtigt die Fenster offen gelassen und das Haus verlassen hatte. Für den durch das Unwetter entstandenen Glasbruch in der Wohnung, hatte der Mieter allein aufzukommen, da er seiner Obhutspflicht nicht nachkam. (Landgericht Augsburg, Urteil 4.11.1998, Az: 7 S 278/98)

 

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