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Sturmschäden: Haftung des Eigentümers |
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Sturmschäden: Haftung geht nicht
zwingend auf Eigentümer über
Bei heftigen Unwettern bleibt es leider oft nicht aus, dass
Dächer abgedeckt und Bäume entwurzelt werden. Dies ist
einerseits natürlich für die betroffenen Eigentümer sehr
ärgerlich, andererseits bergen solche Vorfälle aber auch ein
enormes Gefährdungspotenzial für Passanten oder sonstige
Verkehrsteilnehmer.
Sollte es
tatsächlich zu einem Personen- oder Sachschaden kommen,
stellt sich zwangsläufig auch die Frage nach der Haftung des
Eigentümers. Dabei gilt in der Regel Folgendes: Im Rahmen
der Verkehrssicherungspflicht ist es Aufgabe des
Eigentümers, für den ordnungsgemäßen und sicheren Zustand
seines Gebäudes, den Gebäudeteilen oder auch Bäumen zu
sorgen.
Daher müssen Dächer und ähnliche Dinge einer
regelmäßigen Wartung unterzogen und schwache, kranke Bäume
gegebenenfalls entfernt werden, insbesondere wenn sie sich
in der Nähe eines benachbarten Grundstücks befinden, das bei
einer Entwurzlung gefährdet werden könnte.
Nach den bisher gemachten Erfahrungen tendieren die Gerichte
nach schweren Orkanen oder Hagelstürmen den Eigentümer von
einer Haftung freizusprechen. Es wird davon ausgegangen,
dass auch ordnungsgemäß gewartete Dächer von derartigen
Naturgewalten in Mitleidenschaft gezogen werden können. Die
Beweislast liegt also beim Geschädigten.
Eine Umkehrung dieser
Beweislast erfolgt bei leichteren, alltäglichen Unwettern.
Kommt es hierbei zu Beschädigungen, die fremdes Eigentum
beschädigen oder Passanten verletzen, muss der Eigentümer
nachweisen, dass eine regelmäßige Wartung stattgefunden hat.
Gelingt ihm dies nicht, so muss er für den entstandenen
Schaden einstehen. |
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Sturmschäden
Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei Unwetterschäden
jeder Eigentümer für die Wiederherstellung des
Ursprungszustandes seines eigenen Grundstücks verantwortlich
ist. In einem Fall im Jahre 1993 fiel bei einem enormen
Unwetter ein Baum, der auf dem Grundstück eines Eigentümers
stand, in den Nachbargarten wobei er einen großen Schaden
anrichtete. Das Gericht entschied, dass der Eigentümer des
Baumes nicht für diesen Schaden aufkommen müsse, da der Baum
bei normalen Witterungsverhältnissen nicht umgestürzt wäre.
(Bundesgerichtshof, Urteil 23.04.1993, Az: V ZR 250/92)
Im Jahre 1990 zerstörte der Sturm Wiebke einige Grundstücke.
Im konkreten Fall des Bundesgerichtshofs flogen Dachziegel,
ganze Dächer und Gerüste von Baustellen, die unter normalen
Umständen ausreichend gesichert gewesen wären, auf ein
Grundstück und richteten einen hohen Schaden an. Da bei
diesen außergewöhnlichen Sturmböen kein Verursacher
ausgemacht bzw. verantwortlich gemacht werden konnte, hatte
der Eigentümer des zerstörten Grundstücks lediglich die
Chance einen Schadensersatz von einer bereits
abgeschlossenen Elementarschadenversicherung zu erlangen.
Gerüste auf Baustellen und Anbauteilen von Gebäuden müssen
allerdings so gut gesichert sein, dass diese auch starken
Unwettern standhalten. Ist dies nicht der Fall haben die
Verantwortlichen dafür zu haften.
Das Landgericht Augsburg entschied in einem Fall von
Unwetterschäden zu Gunsten eines Vermieters, dessen Mieter
während eines Orkans unbeabsichtigt die Fenster offen
gelassen und das Haus verlassen hatte. Für den durch das
Unwetter entstandenen Glasbruch in der Wohnung, hatte der
Mieter allein aufzukommen, da er seiner Obhutspflicht nicht
nachkam. (Landgericht Augsburg, Urteil 4.11.1998, Az: 7 S
278/98) |
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