Stromversorgung: Grundstück
 
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Eigentümer muss Stromversorgung über sein Grundstück dulden
Grundstückseigentümer müssen die Versorgung anderer Straßenanlieger durch Verlegung von Stromleitungen über ihr Grundstück grundsätzlich dulden, so entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH). Der Eigentümer wurde vom örtlichen Stromversorgungsunternehmen auf seinem Grundstück mit Elektrizität versorgt. Im Jahre 2003 waren die Stromversorgungsleitungen verlegt worden. Das notwendige Kabel für die Versorgung aller Straßenanlieger mit Elektrizität wurde auf 20 Metern Länge unmittelbar neben der Straße in einem Grünstreifen verlegt, der zum Grundstück gehört.

Der betroffene Eigentümer forderte, dass das erforderliche Kabel für die Versorgung der Nachbargrundstücke neben seinem Grundstück hätte verlegt werden müssen. Er forderte daher, dass die Leitung von seinem Grundstück entfernt werden soll. Jedoch entschied der BGH, dass der Grundstückseigentümer nicht die Entfernung der Leitung verlangen kann. Ein derartiger Anspruch sei ausgeschlossen, weil der Eigentümer als Stromanschlussnehmer dazu verpflichtet ist, die Verlegung der Leitung unentgeltlich zuzulassen. Dabei ist die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum für eine Verlegung von Elektrizitätsleitungen gleichmäßig möglich. Daher ist das Auswahlermessen des Stromversorgungsunternehmens auch nicht dahingehend eingeschränkt, dass öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch genommen werden muss. Auch aus wenn die Gemeinde eine Leitungsverlegung im Straßenraum zulässt, bedeutet dies nicht, dass die Entscheidung der Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger fehlerhaft war (BGH, Urteil vom 28.04.10, Az. VIII ZR 223/09).

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