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Stromversorgung: Grundstück |
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Eigentümer muss Stromversorgung
über sein Grundstück dulden
Grundstückseigentümer müssen die Versorgung
anderer Straßenanlieger durch Verlegung von Stromleitungen
über ihr Grundstück grundsätzlich dulden, so entschied
kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH). Der Eigentümer wurde
vom örtlichen Stromversorgungsunternehmen auf seinem
Grundstück mit Elektrizität versorgt. Im Jahre 2003 waren
die Stromversorgungsleitungen verlegt worden. Das notwendige
Kabel für die Versorgung aller Straßenanlieger mit
Elektrizität wurde auf 20 Metern Länge unmittelbar neben der
Straße in einem Grünstreifen verlegt, der zum Grundstück
gehört.
Der betroffene Eigentümer forderte, dass das erforderliche
Kabel für die Versorgung der Nachbargrundstücke neben seinem
Grundstück hätte verlegt werden müssen. Er forderte daher,
dass die Leitung von seinem Grundstück entfernt werden soll.
Jedoch entschied der BGH, dass der Grundstückseigentümer
nicht die Entfernung der Leitung verlangen kann. Ein
derartiger Anspruch sei ausgeschlossen, weil der Eigentümer
als Stromanschlussnehmer dazu verpflichtet ist, die
Verlegung der Leitung unentgeltlich zuzulassen. Dabei ist
die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem
Grundeigentum für eine Verlegung von Elektrizitätsleitungen
gleichmäßig möglich. Daher ist das Auswahlermessen des
Stromversorgungsunternehmens auch nicht dahingehend
eingeschränkt, dass öffentliches Grundeigentum vorrangig in
Anspruch genommen werden muss. Auch aus wenn die Gemeinde
eine Leitungsverlegung im Straßenraum zulässt, bedeutet dies
nicht, dass die Entscheidung der Inanspruchnahme des
Grundstücks der Kläger fehlerhaft war (BGH, Urteil vom
28.04.10, Az. VIII ZR 223/09).
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