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Stromdiebstahl
Stiehlt ein Mieter Strom, indem er Leitungen anzapft und für
diesen Verbrauch nicht bezahlt, ist nach § 543 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, eine außerordentliche fristlose
Kündigung gerechtfertigt. Ein Stromdiebstahl stellt eine
Vertragsverletzung durch den Mieter dar. Da dem Mieter die
Gelegenheit gegeben werden muss, sein Verhalten zu ändern,
ist dieser laut BGB bei Vertragsverletzungen vor einer
Kündung abzumahnen, geschieht dies nicht, ist die Kündigung
unwirksam. Bei besonders schweren Verstößen gegen die
mietvertraglichen Regelungen, ist das Gericht gewillt eine
solche Abmahnung zu vernachlässigen, womit der Mieter
fristlos kündbar ist. (Amtsgericht Neukölln, GE 1995,501, WM
722, 2004) |
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Sobald dem Vermieter oder den Mitmietern eines Hauses durch
einen Stromdiebstahl ein Schaden entstanden ist, reicht dies
als Kündigungsgrund aus. Im Fall des Amtsgericht Neukölln
hatte ein Mieter unberechtigter Weise Strom aus einer im
Keller befindlichen Steckdose entnommen. In einem Fall des
Amtsgerichts Potsdam hatte ein Mieter Strom entwendet um
sein Badezimmer aufzuheizen. Das Landgericht Köln entschied
in einem weiteren Fall gegen einen Mieter, der seinen
Kühlschrank und das Telefon mit geklautem Strom versorgte.
(Amtsgericht Potsdam WM 1995,40 / Landgericht Köln NJW-RR
1994,909)
Das Kammergericht Berlin erklärte die Kündigung eines
Vermieters für unwirksam, als dieser einen Mieter fristlos
aus dem Mietvertrag entlassen wollte. Dieser hatte für sein
Kellerabteil nämlich ein bis zwei Mal im Monat Strom über
eine Steckdose entnommen. Hierdurch waren minimale
Zusatzkosten für den Vermieter entstanden, sodass diese
Schwankung kaum der Nutzung des Mieters zurechenbar war.
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 18. November 2004 WM
721,2004) |
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