Stromdiebstahl
 
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Stromdiebstahl
Stiehlt ein Mieter Strom, indem er Leitungen anzapft und für diesen Verbrauch nicht bezahlt, ist nach § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt. Ein Stromdiebstahl stellt eine Vertragsverletzung durch den Mieter dar. Da dem Mieter die Gelegenheit gegeben werden muss, sein Verhalten zu ändern, ist dieser laut BGB bei Vertragsverletzungen vor einer Kündung abzumahnen, geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Bei besonders schweren Verstößen gegen die mietvertraglichen Regelungen, ist das Gericht gewillt eine solche Abmahnung zu vernachlässigen, womit der Mieter fristlos kündbar ist. (Amtsgericht Neukölln, GE 1995,501, WM 722, 2004)

 

 

 

Sobald dem Vermieter oder den Mitmietern eines Hauses durch einen Stromdiebstahl ein Schaden entstanden ist, reicht dies als Kündigungsgrund aus. Im Fall des Amtsgericht Neukölln hatte ein Mieter unberechtigter Weise Strom aus einer im Keller befindlichen Steckdose entnommen. In einem Fall des Amtsgerichts Potsdam hatte ein Mieter Strom entwendet um sein Badezimmer aufzuheizen. Das Landgericht Köln entschied in einem weiteren Fall gegen einen Mieter, der seinen Kühlschrank und das Telefon mit geklautem Strom versorgte. (Amtsgericht Potsdam WM 1995,40 / Landgericht Köln NJW-RR 1994,909)

Das Kammergericht Berlin erklärte die Kündigung eines Vermieters für unwirksam, als dieser einen Mieter fristlos aus dem Mietvertrag entlassen wollte. Dieser hatte für sein Kellerabteil nämlich ein bis zwei Mal im Monat Strom über eine Steckdose entnommen. Hierdurch waren minimale Zusatzkosten für den Vermieter entstanden, sodass diese Schwankung kaum der Nutzung des Mieters zurechenbar war. (Kammergericht Berlin, Urteil vom 18. November 2004 WM 721,2004)

 

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