|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Streupflicht: Vorbeugendes Streuen im Winter |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Streupflicht: Vorbeugendes Streuen
nur in Ausnahmefällen nötig
Auch wenn es bei entsprechender Wetterlage eine Streupflicht
für die Gemeinde (auf öffentlichen Straßen und Wegen) und
für Hauseigentümer (Gehwege vor dem Haus) gibt, erstreckt
sich diese Pflicht nicht automatisch auf jede Tages- und
Nachtzeit.
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht
erstreckt sich nach Meinung des OLG Brandenburg insbesondere
nicht auf weit vor dem allgemeinen Berufsverkehr liegende
Zeiten in den frühen Morgenstunden. Damit wurde die Klage
einer Mieterin abgewiesen, die gegen 4:45 Uhr beim
Hinuntersteigen einer Treppe vor ihrem Hauseingang zu Fall
kam und sich das Sprunggelenk brach. Dafür wollte die Frau
von ihrem Vermieter Schmerzensgeld, da dieser nach
Auffassung der Mieterin seine Streupflicht nicht
wahrgenommen habe.
In der Urteilsbegründung hieß es, dass für das Vorhandensein
der Streupflicht nicht nur die allgemeine Wetterlage,
sondern auch das Eintreten des üblichen Tages- und
Berufsverkehrs von Bedeutung sei. Zu der Uhrzeit, als sich
der Unfall ereignet hat, wäre der Vermieter allenfalls zum
vorbeugenden Streuen verpflichtet gewesen. Eine solche
Pflicht wiederum bestünde aber nur bei einer konkreten
Gefährdungslage, die hier offensichtlich nicht gesehen
wurde.
Eine allgemeine Glättegefahr für das gesamte
Bundesgebiet reiche beispielsweise nicht aus, um von einer
konkreten Gefährdungslage für einen räumlich sehr begrenzten
Bereich zu sprechen, so das OLG Brandenburg
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 18.01.207, 5 U
86/06, NJW-RR 2007). |
|
|
Streupflichtige haftet gegenüber
Mietern
Eine Hausmeisterfirma wurde im Beispielfall von
einer Mieterin auf Schadensersatz verklagt, da diese nicht
ordnungsgemäß gestreut und geräumt hatte. Seit 10 Jahren
wurde die besagte Firma mit der Streu- und Räumpflicht vom
Vermieter betraut. Beim Verlassen des Hauses stürzte die
Mieterin Anfang Februar 2001 so schwer, dass sie sich
erhebliche Verletzungen zuzog. Nicht ausreichend gestreut
wurden war im Eingangsbereich des Wohnhauses trotz Schnee-
und Eisglätte.
Die
Hausmeisterfirma wurde daraufhin vom Bundesgerichtshof (BGH)
zu Schadensersatz verurteilt, womit die Karlsruher Richter
also zu Gunsten der Mieterin entschieden hatten. Der Vertrag
des Vermieters mit der streupflichtigen Firma entfaltete zu
Gunsten der Mieterin Schutzwirkung, auch wenn die Mieterin
mit der Firma keinen Vertrag geschlossen hatte. Der
Sicherung des Zugangs zum Mietshaus dient die Übertragung
der Streupflicht durch den Vermieter auf einen
Vertragspartner. Deshalb sind die Mieter in den
Schutzbereich des Vertrages mit involviert. Dass die
Hausmeister-Firma die Verkehrssicherung für den Vermieter
übernommen hat, ist dabei ausschlaggebend. Der Vermieter
brauchte keine Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen und sich auf
die streupflichtige Hausmeister-Firma verlassen (BGH, Urteil
vom 22.1.2008 Az. VI ZR 126/07). |
|
|
Grundsätzlich ist der Vermieter in den Wintermonaten dazu
verpflichtet den Räum- und Streudienst durchzuführen oder zu
veranlassen. Dieser Dienst erstreckt sich sowohl auf die
privaten Zugangswege, als auch auf die öffentlichen Wege wie
z.B. Gehsteige. Wo genau eine Räumung bzw. Streuung zu
veranlassen ist, wird grundsätzlich von den Städten und
Gemeinden festgelegt.
Die Kosten
werden von Vermietern auf die Mieter umgelegt, es ist dabei
allerdings zu beachten, dass im Mietvertrag festgelegte
Regelungen zur Hausordnung nur mit Zustimmung des Mieters
geändert werden dürfen. So steht es dem Vermieter nicht
frei, ohne die Zustimmung der Mieter einen Räum- und
Streudienst für die Mieter einzuführen. Dies muss entweder
schon zu Beginn der Mietzeit vertraglich geregelt sein oder
durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung, unter Zustimmung
der Mieter, ergänzt werden.
Wenn in
einem Mietvertrag eine Klausel besagt, dass ein Vermieter
dazu berechtigt ist die Hausordnungsbestimmungen ohne
Zustimmung des Mieters zu ändern, muss dieser zumindest
ausführlich über eine Änderung dieser Hausordnungsregeln
benachrichtigt werden. Denn wird der Mieter nicht
ausreichend informiert, ist es diesem nicht möglich zu
wissen, welche Regelung gilt. Weiterhin sind Klauseln dieser
Art in Mietverträgen, aufgrund mangelnder Transparenz oft
unwirksam. Doch ist sich die Rechtsprechung diesbezüglich
nicht endgültig einig.
Vom Mieter
ist jedoch keine Zustimmung einzuholen, wenn es in einer
Hausordnung oder in einem Mietvertrag lautet: „Streupflicht
nach Winterdienstplan“. Denn hierbei erstellt der Vermieter
einen Plan unter Berücksichtigung eines wöchentlichen
Wechsels, an den sich die Mieter zu halten haben. (Quelle:
Landgericht Göttingen, Urteil vom 30. Januar 1991, Az: 5 S
120/90) |
|
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|
|
|