Streupflicht: Vorbeugendes Streuen im Winter
 
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Streupflicht: Vorbeugendes Streuen nur in Ausnahmefällen nötig
Auch wenn es bei entsprechender Wetterlage eine Streupflicht für die Gemeinde (auf öffentlichen Straßen und Wegen) und für Hauseigentümer (Gehwege vor dem Haus) gibt, erstreckt sich diese Pflicht nicht automatisch auf jede Tages- und Nachtzeit. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich nach Meinung des OLG Brandenburg insbesondere nicht auf weit vor dem allgemeinen Berufsverkehr liegende Zeiten in den frühen Morgenstunden. Damit wurde die Klage einer Mieterin abgewiesen, die gegen 4:45 Uhr beim Hinuntersteigen einer Treppe vor ihrem Hauseingang zu Fall kam und sich das Sprunggelenk brach. Dafür wollte die Frau von ihrem Vermieter Schmerzensgeld, da dieser nach Auffassung der Mieterin seine Streupflicht nicht wahrgenommen habe.

In der Urteilsbegründung hieß es, dass für das Vorhandensein der Streupflicht nicht nur die allgemeine Wetterlage, sondern auch das Eintreten des üblichen Tages- und Berufsverkehrs von Bedeutung sei. Zu der Uhrzeit, als sich der Unfall ereignet hat, wäre der Vermieter allenfalls zum vorbeugenden Streuen verpflichtet gewesen. Eine solche Pflicht wiederum bestünde aber nur bei einer konkreten Gefährdungslage, die hier offensichtlich nicht gesehen wurde. Eine allgemeine Glättegefahr für das gesamte Bundesgebiet reiche beispielsweise nicht aus, um von einer konkreten Gefährdungslage für einen räumlich sehr begrenzten Bereich zu sprechen, so das OLG Brandenburg (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 18.01.207, 5 U 86/06, NJW-RR 2007).


Streupflichtige haftet gegenüber Mietern
Eine Hausmeisterfirma wurde im Beispielfall von einer Mieterin auf Schadensersatz verklagt, da diese nicht ordnungsgemäß gestreut und geräumt hatte. Seit 10 Jahren wurde die besagte Firma mit der Streu- und Räumpflicht vom Vermieter betraut. Beim Verlassen des Hauses stürzte die Mieterin Anfang Februar 2001 so schwer, dass sie sich erhebliche Verletzungen zuzog. Nicht ausreichend gestreut wurden war im Eingangsbereich des Wohnhauses trotz Schnee- und Eisglätte.

Die Hausmeisterfirma wurde daraufhin vom Bundesgerichtshof (BGH) zu Schadensersatz verurteilt, womit die Karlsruher Richter also zu Gunsten der Mieterin entschieden hatten. Der Vertrag des Vermieters mit der streupflichtigen Firma entfaltete zu Gunsten der Mieterin Schutzwirkung, auch wenn die Mieterin mit der Firma keinen Vertrag geschlossen hatte. Der Sicherung des Zugangs zum Mietshaus dient die Übertragung der Streupflicht durch den Vermieter auf einen Vertragspartner. Deshalb sind die Mieter in den Schutzbereich des Vertrages mit involviert. Dass die Hausmeister-Firma die Verkehrssicherung für den Vermieter übernommen hat, ist dabei ausschlaggebend. Der Vermieter brauchte keine Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen und sich auf die streupflichtige Hausmeister-Firma verlassen (BGH, Urteil vom 22.1.2008 Az. VI ZR 126/07).


Grundsätzlich ist der Vermieter in den Wintermonaten dazu verpflichtet den Räum- und Streudienst durchzuführen oder zu veranlassen. Dieser Dienst erstreckt sich sowohl auf die privaten Zugangswege, als auch auf die öffentlichen Wege wie z.B. Gehsteige. Wo genau eine Räumung bzw. Streuung zu veranlassen ist, wird grundsätzlich von den Städten und Gemeinden festgelegt.

Die Kosten werden von Vermietern auf die Mieter umgelegt, es ist dabei allerdings zu beachten, dass im Mietvertrag festgelegte Regelungen zur Hausordnung nur mit Zustimmung des Mieters geändert werden dürfen. So steht es dem Vermieter nicht frei, ohne die Zustimmung der Mieter einen Räum- und Streudienst für die Mieter einzuführen. Dies muss entweder schon zu Beginn der Mietzeit vertraglich geregelt sein oder durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung, unter Zustimmung der Mieter, ergänzt werden.

Wenn in einem Mietvertrag eine Klausel besagt, dass ein Vermieter dazu berechtigt ist die Hausordnungsbestimmungen ohne Zustimmung des Mieters zu ändern, muss dieser zumindest ausführlich über eine Änderung dieser Hausordnungsregeln benachrichtigt werden. Denn wird der Mieter nicht ausreichend informiert, ist es diesem nicht möglich zu wissen, welche Regelung gilt. Weiterhin sind Klauseln dieser Art in Mietverträgen, aufgrund mangelnder Transparenz oft unwirksam. Doch ist sich die Rechtsprechung diesbezüglich nicht endgültig einig.

 Vom Mieter ist jedoch keine Zustimmung einzuholen, wenn es in einer Hausordnung oder in einem Mietvertrag lautet: „Streupflicht nach Winterdienstplan“. Denn hierbei erstellt der Vermieter einen Plan unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Wechsels, an den sich die Mieter zu halten haben. (Quelle: Landgericht Göttingen, Urteil vom 30. Januar 1991, Az: 5 S 120/90)

 

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