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Gebührenminderung bei mangelhafter
Straßenreinigung
Das Kammergericht (KG) in Berlin beschäftigte
sich im August 2009 damit, ob die Straßengebühren gemindert
werden können, wenn ein Eigentümer von einem an einer
öffentlichen Straße liegenden Grundstück nicht mit der
Reinigung zufrieden ist. Im konkreten Fall wurde ein
Grundstückseigentümer von der Gemeinde verklagt, weil er das
städtische Straßenreinigungsentgelt nicht vollständig
gezahlt hatte. Der Verklagte berief sich darauf, dass die
Straßenreinigung in zu großen Abständen erfolgte. Zudem sei
sie nicht regelmäßig zu seiner Zufriedenheit ausgeführt
worden. Er hatte keinen Erfolg, denn das Gericht in Berlin
kam zwar zu dem Ergebnis, dass es grundsätzlich möglich ist,
eine Minderung der Straßenreinigungsgebühren bei einer
Schlechtleistung der städtischen Reinigungsbetriebe
vorzunehmen. Jedoch ist dies nur dann möglich, wenn die von
der Gemeinde erbrachte Reinigungsleistung in einem groben
Missverhältnis zur geforderten Bezahlung steht. Der
Grundstückseigentümer hatte jedoch keine Einzelheiten zu
einer eklatanten Minderwertigkeit der von der Gemeinde
erbrachten Leistung vorgetragen (KG, Urteil v. 27.08.2009,
Az. 22 U 207/08).
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