Straßenreinigung Gebührenminderung
 
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Gebührenminderung bei mangelhafter Straßenreinigung
Das Kammergericht (KG) in Berlin beschäftigte sich im August 2009 damit, ob die Straßengebühren gemindert werden können, wenn ein Eigentümer von einem an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstück nicht mit der Reinigung zufrieden ist. Im konkreten Fall wurde ein Grundstückseigentümer von der Gemeinde verklagt, weil er das städtische Straßenreinigungsentgelt nicht vollständig gezahlt hatte. Der Verklagte berief sich darauf, dass die Straßenreinigung in zu großen Abständen erfolgte. Zudem sei sie nicht regelmäßig zu seiner Zufriedenheit ausgeführt worden. Er hatte keinen Erfolg, denn das Gericht in Berlin kam zwar zu dem Ergebnis, dass es grundsätzlich möglich ist, eine Minderung der Straßenreinigungsgebühren bei einer Schlechtleistung der städtischen Reinigungsbetriebe vorzunehmen. Jedoch ist dies nur dann möglich, wenn die von der Gemeinde erbrachte Reinigungsleistung in einem groben Missverhältnis zur geforderten Bezahlung steht. Der Grundstückseigentümer hatte jedoch keine Einzelheiten zu einer eklatanten Minderwertigkeit der von der Gemeinde erbrachten Leistung vorgetragen (KG, Urteil v. 27.08.2009, Az. 22 U 207/08).

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