Steuern Eigentümer: Grundsteuer
 
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Steuern Eigentümer: Grundsteuer darf auf Mieter umgelegt werden
Die alljährliche Betriebskostenabrechnung sorgt bei vielen Mietern regelmäßig für Unmut. Dies vor allem, weil damit in der Regel mehr oder weniger hohe Nachzahlungen fällig werden, zusätzlich zu den bereits geleisteten Vorauszahlungen.

Ulrich Ropertz, als Jurist und Mietrechtsexperte im Auftrag des DMB als Berater für Mieter tätig, weist bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass nahezu in der Hälfte aller Betriebskostenabrechnungen in Deutschland Fehler zu finden seien. Vorsätzliches Handeln will er den Vermietern dabei jedoch nicht unterstellen, wohl aber fehlende Kenntnisse über diesen nicht unwichtigen Bereich. Auf der anderen Seite habe er allerdings auch die Erfahrung machen müssen, dass einige Mieter oft zu schnell und vor allem zu Unrecht mit Beanstandungen der Betriebskostenabrechnung bei der Hand seien.

Vor allem Versicherungen und Steuern sorgten oft für ein Stirnrunzeln bei der Mieterschaft. Die Grundsteuer dürfen aber genauso wie Sach- und Haftpflichtversicherungen auf die Mieter umgelegt werden, wie Ropertz klarstellt. Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass der Mietvertrag darauf hinweist, was oft durch die Erwähnung der hierfür maßgeblichen Betriebskostenverordnung (§ 556 BGB) geschehe.

 

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