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Steuern Eigentümer: Grundsteuer
darf auf Mieter umgelegt werden
Die alljährliche Betriebskostenabrechnung sorgt bei vielen
Mietern regelmäßig für Unmut. Dies vor allem, weil damit in
der Regel mehr oder weniger hohe Nachzahlungen fällig
werden, zusätzlich zu den bereits geleisteten
Vorauszahlungen.
Ulrich Ropertz, als Jurist und Mietrechtsexperte im Auftrag
des DMB als Berater für Mieter tätig, weist bei dieser
Gelegenheit darauf hin, dass nahezu in der Hälfte aller
Betriebskostenabrechnungen in Deutschland Fehler zu finden
seien. Vorsätzliches Handeln will er den Vermietern dabei
jedoch nicht unterstellen, wohl aber fehlende Kenntnisse
über diesen nicht unwichtigen Bereich. Auf der anderen Seite
habe er allerdings auch die Erfahrung machen müssen, dass
einige Mieter oft zu schnell und vor allem zu Unrecht mit
Beanstandungen der Betriebskostenabrechnung bei der Hand
seien.
Vor allem Versicherungen und Steuern sorgten oft für ein
Stirnrunzeln bei der Mieterschaft. Die Grundsteuer dürfen
aber genauso wie Sach- und Haftpflichtversicherungen auf die
Mieter umgelegt werden, wie Ropertz klarstellt.
Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass der Mietvertrag
darauf hinweist, was oft durch die Erwähnung der hierfür
maßgeblichen Betriebskostenverordnung (§ 556 BGB) geschehe. |
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