Staubläuse
 
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Staubläuse
Sobald die Wohnqualität erheblich darunter leidet, stellt der Befall von Staubläusen, als Auslöser von Allergien, einen Mietminderungsgrund dar. Dies gilt für jegliche Art von Ungezieferbefall in Wohnungen und Häusern.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek entschied, dass ein Mieter bei der Beseitigung von Schädlingsbefall mitzuwirken hat, solange sich dies im zumutbaren Rahmen hält. Besonders hat er dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, den Befall durch eine entsprechende Firma beseitigen zu lassen. (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil 23. August 2001, Az: 713B C 282/98, ZMR 2002, 831-833)

 

 

 

Das Amtsgericht Bremen urteilte, dass ein Mieter dem Vermieter zur Mängelbeseitigung durch Ungezieferbefall eine angemessene Frist setzen muss. Erst wenn der Vermieter schließlich im Verzug ist und die Schädlingsbeseitigung nicht oder zu spät, also außerhalb der gesetzten Frist, vornehmen lässt, kann sich der Mieter die Kosten für eine eigens engagierte Ungezieferbeseitigungsfirma erstatten lassen. (Amtsgericht Bremen, Urteil 06. Dezember 2001, Az: 25 C 0118/01, 25 C 118/01)

 


Staubläuse
Staubläuse werden am effektivsten und einfachsten bekämpft, indem die Wohnung und befallene Gegenstände trocken gehalten werden. Dies gelingt durch regelmäßiges Stoßlüften und aufheizen der Räume. Schimmelbildung durch das Auskühlen der Räume ist zu vermeiden. So sollten Fenster nicht dauerhaft gekippt sein, da sonst ein geringer Luftaustausch stattfindet. Weiterhin ist zu beachten, dass Bücher nicht in feuchten Kellerräumen gelagert werden sollten. Durch die Austrocknung der befallenen Objekte, sterben die Staubläuse sehr schnell ab, da sie nur einen dünnen Hautpanzer haben. Geht ein Befall durch Staubläuse von einem Vogelnest aus, muss dieses in einer fest verschlossenen Plastiktüte entsorgt werden.

Schimmelpilze auf Tapeten und anderen Materialien, die aufgrund hoher Feuchtigkeit im Mauerwerk von Gebäuden entstehen sind augenscheinlich oft nicht erkennbar. Spezielle Messgeräte können hier eine Hilfe bieten, weiterhin sind Dehydrierungs-Geräte zum Entzug von Feuchtigkeit gut geeignet um die befallene Wohnung zu trocknen.

Da Staubläuse sich von Schimmelpilzen ernähren, die sich durch Feuchtigkeit entwickeln, muss die ursächliche Baufeuchte entfernt werden, damit der Befall reduziert wird und endgültig verschwindet. Ein Fachmann
für Schädlingsbekämpfung kann den Befall schließlich nur eindämmen, solange der Auslöser, also die Feuchtigkeit in den Gemäuern, besteht.

Staubläuse
Die weitestgehend als Auslöser von Allergien unterschätzten Staubläuse, stellen eine reale Gesundheitsgefährdung dar. Ein mietrechtlicher Mangel entsteht durch den Befall einer Wohnung mit Staubläusen, genauso wie durch den Befall durch andere Schädlinge. Von einer Mietminderung ist jedoch erst dann auszugehen, wenn die Lebensqualität in den befallenen vier Wänden signifikant durch den Befall beeinträchtigt ist.

Da die Nahrung der Staubläuse überwiegend aus Schimmelpilzen, Getreideprodukten, Resten von Insekten und biologischen Stoffen besteht, können Lebensmittel durch einen Staubläusebefall leicht verunreinigt und
somit schneller verderblich werden.

Diese Insekten bevorzugen feuchte Wohnräume in Neubauten, Keller, Büchereien und sind in Küchen, in Abstellräumen die zur Lebensmittellagerung dienen genauso wie in Zimmerpflanzen zu finden. Für die Vermehrung und die Entwicklung der Staubläuse sind eine Temperatur von 25° C sowie eine relative Luftfeuchtigkeit von 80 % am günstigsten.

Massenweise treten die Staubläuse in frisch tapezierten Neubauwohnungen auf, wobei sie die auf den feuchten Tapeten befindlichen, fast unsichtbaren Schimmelpilze fressen und dabei einen hauchdünnen Film aus
Papierstaub hinterlassen.

 

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