Starre Fristen: Schönheitsreparaturen
 
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Starre Fristen: Bei Schönheitsreparaturen nicht zulässig
Der BGH hat mit einem nun veröffentlichten Urteil einen Großteil der Bürde in Bezug auf anfallende Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungen von den Schultern der deutschen Mieter genommen. Eine Klausel, die den Mieter in festgelegten Intervallen zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, ist demnach ab sofort unwirksam. Ähnlich sieht es mit den sogenannten Quotenklauseln aus, die den Mieter bei dessen Auszug zu einer anteiligen Kostenübernahme an den Renovierungsmaßnahmen verpflichtet. Die Bundesrichter machten vielmehr darauf aufmerksam, dass der Zustand der Wohnung das entscheidende Kriterium bei der Frage nach der Notwendigkeit von Renovierungsarbeiten sei. Dabei bezog sich das BGH auf einen Fall, in dem der Mieter in Bad, WC und Küche alle drei Jahre und beim Rest der Wohnung alle fünf Jahre Schönheitsreparaturen vornehmen sollte.

Darüber hinaus sollte sich der Mieter nach dessen Auszug mit 800 Euro anteilig an den Renovierungskosten beteiligen, wobei der aktuelle Zustand der Wohnung völlig außer Acht gelassen wurde. Das Gericht sah darin eine “unangemessene Benachteiligung“ des Mieters, weshalb es den bisherigen Paragraphen kurzerhand kippte. Beiden Klauseln, sowohl der Renovierungs- als auch der Quotenklausel, erteilte der BGH damit eine klare und endgültige Absage. DMB-Präsident Dr. Franz-Georg Rips zeigte sich erfreut über die nun klare Rechtslage zu Gunsten seiner Verbandsmitglieder und über die Tatsache, dass die seitens einiger Vermieter willkürlich festgelegten Fristen nun ein für allemal der Vergangenheit angehören dürften (BGH Az. VIII ZR 178/05).

 

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