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Starre Fristen: Schönheitsreparaturen |
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Starre Fristen: Bei
Schönheitsreparaturen nicht zulässig
Der BGH hat mit einem nun veröffentlichten Urteil einen
Großteil der Bürde in Bezug auf anfallende
Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungen von den Schultern
der deutschen Mieter genommen. Eine Klausel, die den Mieter
in festgelegten Intervallen zu Schönheitsreparaturen
verpflichtet, ist demnach ab sofort unwirksam. Ähnlich sieht
es mit den sogenannten Quotenklauseln aus, die den Mieter
bei dessen Auszug zu einer anteiligen Kostenübernahme an den
Renovierungsmaßnahmen verpflichtet. Die Bundesrichter
machten vielmehr darauf aufmerksam, dass der Zustand der
Wohnung das entscheidende Kriterium bei der Frage nach der
Notwendigkeit von Renovierungsarbeiten sei. Dabei bezog sich
das BGH auf einen Fall, in dem der Mieter in Bad, WC und
Küche alle drei Jahre und beim Rest der Wohnung alle fünf
Jahre Schönheitsreparaturen vornehmen sollte.
Darüber
hinaus sollte sich der Mieter nach dessen Auszug mit 800
Euro anteilig an den Renovierungskosten beteiligen, wobei
der aktuelle Zustand der Wohnung völlig außer Acht gelassen
wurde. Das Gericht sah darin eine “unangemessene
Benachteiligung“ des Mieters, weshalb es den bisherigen
Paragraphen kurzerhand kippte. Beiden Klauseln, sowohl der
Renovierungs- als auch der Quotenklausel, erteilte der BGH
damit eine klare und endgültige Absage. DMB-Präsident Dr.
Franz-Georg Rips zeigte sich erfreut über die nun klare
Rechtslage zu Gunsten seiner Verbandsmitglieder und über die
Tatsache, dass die seitens einiger Vermieter willkürlich
festgelegten Fristen nun ein für allemal der Vergangenheit
angehören dürften (BGH Az. VIII ZR 178/05). |
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