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Staffelmiete - Mietrecht A-Z |
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Staffelmiete
Bei der Staffelmiete schließen die Vertragsparteien einen
Mietvertrag über einen festgelegten Zeitraum, der in der
Regel mehrere Jahre umfasst. Innerhalb dieses Mietvertrags
werden Miete bzw. Mieterhöhungen für jedes Jahr im Vorfeld
festgeschrieben. Die Miethöhe bzw. die Steigerung muss dabei
in absoluten Zahlen, also nicht (nur) in Prozent angegeben
werden.
Der Vermieter muss die Mieterhöhung im Rahmen einer
vereinbarten Staffelmiete nicht noch einmal gesondert
ankündigen, da sie sich bereits aus dem Mietvertrag ergibt.
Die Miete darf jedoch nie oberhalb der jeweils gültigen
örtlichen Vergleichsmiete liegen. Außerdem behalten die
weiteren Bestimmungen des § 5 WiStG uneingeschränkte
Gültigkeit.
Ebenso wenig
dürfen das Ansteigen der ortsüblichen Vergleichsmiete oder
Modernisierungen Einfluss auf die vertraglich festgelegte
Staffelmiete nehmen. Als einzige Ausnahme ist eine
Mieterhöhung infolge von gestiegenen Betriebskosten
zulässig, aber auch nur dann, wenn es im Mietvertrag so
vorgesehen ist. |
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