Staffelmiete - Mietrecht A-Z
 
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Staffelmiete
Bei der Staffelmiete schließen die Vertragsparteien einen Mietvertrag über einen festgelegten Zeitraum, der in der Regel mehrere Jahre umfasst. Innerhalb dieses Mietvertrags werden Miete bzw. Mieterhöhungen für jedes Jahr im Vorfeld festgeschrieben. Die Miethöhe bzw. die Steigerung muss dabei in absoluten Zahlen, also nicht (nur) in Prozent angegeben werden.

Der Vermieter muss die Mieterhöhung im Rahmen einer vereinbarten Staffelmiete nicht noch einmal gesondert ankündigen, da sie sich bereits aus dem Mietvertrag ergibt. Die Miete darf jedoch nie oberhalb der jeweils gültigen örtlichen Vergleichsmiete liegen. Außerdem behalten die weiteren Bestimmungen des § 5 WiStG uneingeschränkte Gültigkeit.

Ebenso wenig dürfen das Ansteigen der ortsüblichen Vergleichsmiete oder Modernisierungen Einfluss auf die vertraglich festgelegte Staffelmiete nehmen. Als einzige Ausnahme ist eine Mieterhöhung infolge von gestiegenen Betriebskosten zulässig, aber auch nur dann, wenn es im Mietvertrag so vorgesehen ist.

 

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