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Staffelmiete: Urteile zur Staffelmiete |
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Staffelmiete: Urteile zur
Staffelmiete
Eine Einschränkung des Kündigungsrechts im Rahmen eines
Staffelmietvertrags zu Ungunsten des Mieters ist unwirksam,
wenn diese sich einen längeren Zeitraum als vier Jahre nach
Vertragsunterzeichnung bezieht. Im Klartext bedeutet das,
dass eine Kündigung seitens des Mieters auch nach den ersten
vier Jahren mehr als einmal im Jahr ermöglicht werden muss
(BGH).
Auch wenn bei der Staffelmiete befristete Mietverträge, also
sogenannte Zeitmietverträge üblich sind, bedeutet dies nicht
gleichzeitig, dass unbefristete Staffelmietverträge
unwirksam sind. Unbefristete Verträge beinhalten automatisch
ein Sonderkündigungsrecht für den Mieter, von dem er
erstmals zum Ablauf des vierten Mietjahres Gebrauch machen
kann. Danach gelten die jeweils gültigen, gesetzlichen
Kündigungsfristen (OLG Hamm).
Staffelmietverträge sind dadurch charakterisiert, dass die
künftigen Miethöhen bereits bei der Vertragsunterzeichnung
genannt werden. Hierbei muss wahlweise entweder der jeweils
gültige Mietpreis oder aber die Erhöhung zu einem bestimmten
Datum explizit und in Euro genannt werden (OLG
Braunschweig). Anders sieht es bei Staffelmietverträgen aus,
in denen die Mieterhöhung nur in Prozent oder als
Quadratmeterpreis angegeben wird. Solche Vereinbarungen sind
laut dem LG Görlitz unwirksam und für den Mieter daher nicht
bindend.
Eine Mieterhöhung darf auch bei einem Staffelmietvertrag nur
einmal pro Jahr erfolgen, wie das LG Nürnberg/Fürth
klarstellte.
Verlängerungsklauseln, die den Mieter länger als vier Jahre
an einen Staffelmietvertrag binden wollen, sind unwirksam.
Der Mieter kann den Staffelmietvertrag unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist also auf jeden Fall zum Ende
des vierten Jahres kündigen (LG Berlin).
Eine Vereinbarung über Staffelmiete darf maximal einen
Zeitraum von zehn Jahren umfassen. Ansonsten wird dieser
Passus des Mietvertrags unwirksam, im Übrigen bleibt der
Vertrag jedoch gültig (LG Gießen).
Eine unwirksame Vereinbarung bezüglich der Staffelmiete
erlaubt dem Vermieter nur eine Mieterhöhung im Rahmen des
örtlichen Mietspiegels (LG Berlin). |
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