Staffelmiete: Urteile zur Staffelmiete
 
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Staffelmiete: Urteile zur Staffelmiete
Eine Einschränkung des Kündigungsrechts im Rahmen eines Staffelmietvertrags zu Ungunsten des Mieters ist unwirksam, wenn diese sich einen längeren Zeitraum als vier Jahre nach Vertragsunterzeichnung bezieht. Im Klartext bedeutet das, dass eine Kündigung seitens des Mieters auch nach den ersten vier Jahren mehr als einmal im Jahr ermöglicht werden muss (BGH).

Auch wenn bei der Staffelmiete befristete Mietverträge, also sogenannte Zeitmietverträge üblich sind, bedeutet dies nicht gleichzeitig, dass unbefristete Staffelmietverträge unwirksam sind. Unbefristete Verträge beinhalten automatisch ein Sonderkündigungsrecht für den Mieter, von dem er erstmals zum Ablauf des vierten Mietjahres Gebrauch machen kann. Danach gelten die jeweils gültigen, gesetzlichen Kündigungsfristen (OLG Hamm).

Staffelmietverträge sind dadurch charakterisiert, dass die künftigen Miethöhen bereits bei der Vertragsunterzeichnung genannt werden. Hierbei muss wahlweise entweder der jeweils gültige Mietpreis oder aber die Erhöhung zu einem bestimmten Datum explizit und in Euro genannt werden (OLG Braunschweig). Anders sieht es bei Staffelmietverträgen aus, in denen die Mieterhöhung nur in Prozent oder als Quadratmeterpreis angegeben wird. Solche Vereinbarungen sind laut dem LG Görlitz unwirksam und für den Mieter daher nicht bindend.

Eine Mieterhöhung darf auch bei einem Staffelmietvertrag nur einmal pro Jahr erfolgen, wie das LG Nürnberg/Fürth klarstellte.

Verlängerungsklauseln, die den Mieter länger als vier Jahre an einen Staffelmietvertrag binden wollen, sind unwirksam. Der Mieter kann den Staffelmietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist also auf jeden Fall zum Ende des vierten Jahres kündigen (LG Berlin).

Eine Vereinbarung über Staffelmiete darf maximal einen Zeitraum von zehn Jahren umfassen. Ansonsten wird dieser Passus des Mietvertrags unwirksam, im Übrigen bleibt der Vertrag jedoch gültig (LG Gießen).

Eine unwirksame Vereinbarung bezüglich der Staffelmiete erlaubt dem Vermieter nur eine Mieterhöhung im Rahmen des örtlichen Mietspiegels (LG Berlin).

 

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