Sperrmüllabfuhr - Mietrecht A-Z
 
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Sperrmüllabfuhr
Die Frage nach der Umlagefähigkeit der Sperrmüllabfuhr im Rahmen der Betriebskosten kann leider nicht einheitlich und allgemein verbindlich beantwortet werden.

Grundvoraussetzung für die Umlagefähigkeit ist auf jeden Fall, dass der Sperrmüll regelmäßig abgeholt wird. Der Begriff der Regelmäßigkeit ist dabei so zu definieren, dass darunter eine Sperrmüllabfuhr in einem gleichbleibenden Rhythmus zu verstehen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dies halbjährlich, jährlich, alle zwei Jahre oder in beliebig anderen Rhythmen geschieht, wichtig ist nur eine gewisse Gleichmäßigkeit.

Der Vermieter kann sie Sperrmüllabfuhr auch nur dann umlegen, wenn er in zumutbarer Art und Weise versucht hat, die Notwendigkeit der Sperrmüllabfuhr abzuwenden, z.B. dadurch dass das Ablegen von Sperrmüll vor dem Haus per Aushang verboten wird. Sollte es dem Vermieter gelingen, den Nachweis zu erbringen, wer den Sperrmüll vor seinem Haus ablegt, so muss diese Person auch die entstandenen Kosten für die Sperrmüllabfuhr tragen.

 

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