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Sperrmüllabfuhr
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Sperrmüllabfuhr
Die Frage nach der Umlagefähigkeit der Sperrmüllabfuhr im
Rahmen der Betriebskosten kann leider nicht einheitlich und
allgemein verbindlich beantwortet werden.
Grundvoraussetzung für die Umlagefähigkeit ist auf jeden
Fall, dass der Sperrmüll regelmäßig abgeholt wird. Der
Begriff der Regelmäßigkeit ist dabei so zu definieren, dass
darunter eine Sperrmüllabfuhr in einem gleichbleibenden
Rhythmus zu verstehen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dies
halbjährlich, jährlich, alle zwei Jahre oder in beliebig
anderen Rhythmen geschieht, wichtig ist nur eine gewisse
Gleichmäßigkeit.
Der Vermieter kann sie Sperrmüllabfuhr auch nur dann
umlegen, wenn er in zumutbarer Art und Weise versucht hat,
die Notwendigkeit der Sperrmüllabfuhr abzuwenden, z.B.
dadurch dass das Ablegen von Sperrmüll vor dem Haus per
Aushang verboten wird. Sollte es dem Vermieter gelingen, den
Nachweis zu erbringen, wer den Sperrmüll vor seinem Haus
ablegt, so muss diese Person auch die entstandenen Kosten
für die Sperrmüllabfuhr tragen. |
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