Sozialamt: Miete vom Sozialamt
 
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Sozialamt: Überteuerte Mieten werden nicht übernommen
Auch wenn das Sozialamt grundsätzlich für die Wohnungsmiete eines bedürftigen Empfängers aufkommen muss, so trifft dies nur auf angemessene Miethöhen zu. Dies stellte nun das VG Koblenz fest und gab damit den örtlichen Sozialbehörden Recht.

Eine Sozialhilfeempfängerin schloss einen neuen Mietvertrag ab, ohne dass sie das Sozialamt vorher über die Rahmenbedingungen, insbesondere die Miethöhe, in Kenntnis setzte, womit die ihre Pflichten verletzt hatte. Da es sich bei der vertraglich vereinbarten Miethöhe um einen Wucher handelte, verweigerte das Sozialamt die Übernahme der Miete. In solchen Fällen darf die Kostenübernahme durch das Sozialamt komplett abgelehnt werden, es muss also nicht einmal der angemessen erscheinende Anteil an der Gesamtmiete vom Sozialamt bezahlt werden. Die Bonner Richter wiesen bei der Gelegenheit noch auf eine Ausnahmeregel hin, wonach das Sozialamt auch überteuerte Mieten übernehmen muss, wenn der Mieter schon vor der Antragstellung auf Sozialhilfe in der betreffenden Wohnung lebte (Verwaltungsgericht Koblenz, 5 L 1671/97).

 

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