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Sozialamt: Miete vom Sozialamt |
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Sozialamt: Überteuerte Mieten
werden nicht übernommen
Auch wenn das Sozialamt grundsätzlich für die Wohnungsmiete
eines bedürftigen Empfängers aufkommen muss, so trifft dies
nur auf angemessene Miethöhen zu. Dies stellte nun das VG
Koblenz fest und gab damit den örtlichen Sozialbehörden
Recht.
Eine Sozialhilfeempfängerin schloss einen neuen Mietvertrag
ab, ohne dass sie das Sozialamt vorher über die
Rahmenbedingungen, insbesondere die Miethöhe, in Kenntnis
setzte, womit die ihre Pflichten verletzt hatte. Da es sich
bei der vertraglich vereinbarten Miethöhe um einen Wucher
handelte, verweigerte das Sozialamt die Übernahme der Miete.
In solchen Fällen darf die Kostenübernahme durch das
Sozialamt komplett abgelehnt werden, es muss also nicht
einmal der angemessen erscheinende Anteil an der Gesamtmiete
vom Sozialamt bezahlt werden. Die Bonner Richter wiesen bei
der Gelegenheit noch auf eine Ausnahmeregel hin, wonach das
Sozialamt auch überteuerte Mieten übernehmen muss, wenn der
Mieter schon vor der Antragstellung auf Sozialhilfe in der
betreffenden Wohnung lebte (Verwaltungsgericht Koblenz, 5 L
1671/97). |
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