Sonnenschutz
 
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Sonnenschutz
Sind gemietete Büroräume durch Sonneneinfall über einen langen Zeitraum von mehreren Monaten so stark erhitzt, dass es den Mitarbeitern nicht mehr möglich ist darin zu arbeiten, stellt dies eine Beeinträchtigung der vertraglichen Nutzung der Räumlichkeiten dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln im Jahre 1991 in einem Fall, bei dem die Büroräume, die auf der Südseite eines Gebäudes lagen, auf bis zu 35° C erhitzten. In diesem Fall mussten die Mitarbeiter an rund 150 Tagen im Jahr mehr als 26° C in ihrem Büro ertragen. (Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat, Urteil vom 28. Oktober 1991, Az: 2 U 185/90).

 

 

 

Das Oberlandesgericht berief sich bei seiner Entscheidung auf die Arbeitsstättenverordnung, die Arbeitsstättenrichtlinien und auf den Teil „Raumlufttechnik“ der DIN 1946. Nach Abschnitt 3.1.3 der DIN Norm, darf die maximale Raumtemperatur 25° C betragen, wenn die Außentemperatur bei unter 26° C liegt, liegt die Außentemperatur höher, darf die maximale Innentemperatur von 27° C nicht überschreiten. Werden die genannten Werte überschritten, ist der Betrieb nach § 6 der Arbeitsstättenverordnung, dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Räumlichkeiten auf ein erträgliches Maß heruntergekühlt werden. Weiterhin schreibt der § 6/1 vor, dass 26° C am Arbeitsplatz nicht überschritten werden dürfen, ausgenommen hiervon sind Hitzearbeitsplätze wie sie z. B. in Schmieden existieren.

Sind Arbeitsstätten nach Definition der Arbeitsstättenverordnung übermäßig warm, ist deren vertragsgemäße Nutzung nicht mehr gegeben, somit hat der Mieter das Recht eine Nachbesserung bzw. eine Mangelbeseitigung zu verlangen. Selbst wenn ein Mieter die Räume bei Vertragsschluss, als Nutzungsfähig anerkannt hat, hat er das Recht eine solche Nachbesserung der Mietsache zu verlangen, es sei denn, dies wurde vertraglich bereits ausgeschlossen. Im Fall des Oberlandesgerichts Köln, wurde der Vermieter dazu verpflichtet einen Sonnenschutz am betroffenen Teil des Gebäudes anzubringen.

 

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