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Sonnenschutz
Sind gemietete Büroräume durch Sonneneinfall über einen
langen Zeitraum von mehreren Monaten so stark erhitzt, dass
es den Mitarbeitern nicht mehr möglich ist darin zu
arbeiten, stellt dies eine Beeinträchtigung der
vertraglichen Nutzung der Räumlichkeiten dar. Dies entschied
das Oberlandesgericht Köln im Jahre 1991 in einem Fall, bei
dem die Büroräume, die auf der Südseite eines Gebäudes
lagen, auf bis zu 35° C erhitzten. In diesem Fall mussten
die Mitarbeiter an rund 150 Tagen im Jahr mehr als 26° C in
ihrem Büro ertragen. (Oberlandesgericht Köln, 2. Zivilsenat,
Urteil vom 28. Oktober 1991, Az: 2 U 185/90). |
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Das Oberlandesgericht berief sich bei seiner Entscheidung
auf die Arbeitsstättenverordnung, die
Arbeitsstättenrichtlinien und auf den Teil „Raumlufttechnik“
der DIN 1946. Nach Abschnitt 3.1.3 der DIN Norm, darf die
maximale Raumtemperatur 25° C betragen, wenn die
Außentemperatur bei unter 26° C liegt, liegt die
Außentemperatur höher, darf die maximale Innentemperatur von
27° C nicht überschreiten. Werden die genannten Werte
überschritten, ist der Betrieb nach § 6 der
Arbeitsstättenverordnung, dazu verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die Räumlichkeiten auf ein erträgliches Maß
heruntergekühlt werden. Weiterhin schreibt der § 6/1 vor,
dass 26° C am Arbeitsplatz nicht überschritten werden
dürfen, ausgenommen hiervon sind Hitzearbeitsplätze wie sie
z. B. in Schmieden existieren.
Sind Arbeitsstätten nach Definition der
Arbeitsstättenverordnung übermäßig warm, ist deren
vertragsgemäße Nutzung nicht mehr gegeben, somit hat der
Mieter das Recht eine Nachbesserung bzw. eine
Mangelbeseitigung zu verlangen. Selbst wenn ein Mieter die
Räume bei Vertragsschluss, als Nutzungsfähig anerkannt hat,
hat er das Recht eine solche Nachbesserung der Mietsache zu
verlangen, es sei denn, dies wurde vertraglich bereits
ausgeschlossen. Im Fall des Oberlandesgerichts Köln, wurde
der Vermieter dazu verpflichtet einen Sonnenschutz am
betroffenen Teil des Gebäudes anzubringen. |
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