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Wegen zu hoher Sonneneinstrahlung
hat der Mieter keine Rechte
In einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht in
Karlsruhe verhandelt wurde, verlangte der Mieter von
Büroräumen in einem um 1920 errichteten Gebäude vom
Vermieter, die Installation von einem Sonnenschutz. Um
seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, minderte er die
Miete. Dabei berief sich der Mieter die
Arbeitsstättenverordnung, nach der in Arbeitsräumen ein
optimales Raumklima einzuhalten ist. Die Klage wurde vom
zuständigen Oberlandesgericht in Karlsruhe abgelehnt, auch
der Anspruch des Mieters auf Mietminderung, mit der
Begründung, dass der Mieter hatte die Anforderungen der ihm
obliegenden Beweislast nicht erfüllt hat. Zudem sind
Büroräume in einem um 1920 erbauten Gebäude nicht
mangelhaft, wenn die Innentemperatur in den Sommermonaten,
aufgrund von Sonneneinstrahlung, mehrfach und für eine
längere Zeit auf mehr als 26 Grad Celsius steigt.
In der Arbeitsstättenverordnung selbst, speziell in der
anwendbaren DIN 1946-2, ist keine Vorschrift enthalten, ab
welchen Innentemperaturen ein Mietmangel vorliegt. Da es
auch im Mietvertrag keine derartige Vereinbarung gab, konnte
der Vermieter nicht verpflichtet werden, einen Sonnenschutz
anzubringen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.12.2009, Az. 9 U
42/09). Unter Rat: Die Entscheidung des Oberlandesgericht in
Karlsruhe zu diesem Fall, weicht von der Rechtsprechung
anderer Gerichte im Bezug auf die Klimatisierung von
Innenräumen ab. Gestützt wird die Entscheidung jedoch auf
einer vorherigen Entscheidung des Frankfurter
Oberlandesgerichts. Vermieter von gewerblichen Räumen
sollten im Mietvertrag eine Regelung zur Gewährleistung
hinsichtlich der Klimatisierung und Einhaltung der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) treffen. |