Sonneneinstrahlung

 
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Wegen zu hoher Sonneneinstrahlung hat der Mieter keine Rechte
In einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe verhandelt wurde, verlangte der Mieter von Büroräumen in einem um 1920 errichteten Gebäude vom Vermieter, die Installation von einem Sonnenschutz. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, minderte er die Miete. Dabei berief sich der Mieter die Arbeitsstättenverordnung, nach der in Arbeitsräumen ein optimales Raumklima einzuhalten ist. Die Klage wurde vom zuständigen Oberlandesgericht in Karlsruhe abgelehnt, auch der Anspruch des Mieters auf Mietminderung, mit der Begründung, dass der Mieter hatte die Anforderungen der ihm obliegenden Beweislast nicht erfüllt hat. Zudem sind Büroräume in einem um 1920 erbauten Gebäude nicht mangelhaft, wenn die Innentemperatur in den Sommermonaten, aufgrund von Sonneneinstrahlung, mehrfach und für eine längere Zeit auf mehr als 26 Grad Celsius steigt.

In der Arbeitsstättenverordnung selbst, speziell in der anwendbaren DIN 1946-2, ist keine Vorschrift enthalten, ab welchen Innentemperaturen ein Mietmangel vorliegt. Da es auch im Mietvertrag keine derartige Vereinbarung gab, konnte der Vermieter nicht verpflichtet werden, einen Sonnenschutz anzubringen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.12.2009, Az. 9 U 42/09). Unter Rat: Die Entscheidung des Oberlandesgericht in Karlsruhe zu diesem Fall, weicht von der Rechtsprechung anderer Gerichte im Bezug auf die Klimatisierung von Innenräumen ab. Gestützt wird die Entscheidung jedoch auf einer vorherigen Entscheidung des Frankfurter Oberlandesgerichts. Vermieter von gewerblichen Räumen sollten im Mietvertrag eine Regelung zur Gewährleistung hinsichtlich der Klimatisierung und Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) treffen.

 

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