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Sonderkündigungsrechte
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Sonderkündigungsrechte
Die Sonderkündigungsrechte im Rahmen eines Mietverhältnisses
bleiben auch von eventuell vereinbarten
Kündigungsausschlüssen zwischen den Vertragsparteien
unberührt. Dies gilt insbesondere für befristete
Mietverträge, die die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung
nicht vorsehen.
Gründe für eine Sonderkündigung
können sein:
Die Miete wird auf die ortsübliche Vergleichsmiete
angehoben. Hier kann innerhalb von zwei Monaten nach
Bekannt werden der Mieterhöhung gekündigt werden. Die
Kündigung wird dann mit Ablauf des übernächsten Monats
wirksam. Diese Regelungen gelten für Mieterhöhungen infolge
von Modernisierungsmaßnahmen entsprechend.
Mieter in Sozialwohnungen können bis zum dritten Tag des
Monats kündigen, ab dem die Mieterhöhung wirksam wird. Das
Mietverhältnis endet dann am Ende desselben Monats.
Ein weiterer Grund, der zur Sonderkündigung berechtigt, ist
die Ankündigung einer Modernisierung durch den Vermieter.
Die Kündigung muss dem Vermieter bis zum Ende des auf die
entsprechende Ankündigung folgenden Monats zugehen. Wirksam
wird die Sonderkündigung dann zum Ende des übernächsten
Monats nach der Ankündigung. Die Modernisierung wird
beispielsweise im Oktober angekündigt, der Mieter kann dann
bis zum 30. November kündigen, wodurch das Mietverhältnis
zum 31. Dezember endet.
Die Sonderkündigung ist darüber hinaus möglich, wenn der
Vermieter die Zustimmung zu einer Untervermietung
verweigert. Die entsprechende Frist beträgt drei Monate.
Ein Staffelmietvertrag über 10 Jahre kann auf jeden Fall zum
Ende des vierten Jahres gekündigt werden, danach ist zu
jedem Zeitpunkt die ordentliche Kündigung möglich. In beiden
Fällen beträgt die Frist drei Monate. |
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Sonderkündigungsrecht
Folgende räumliche Situation gab es im Beispielfall: eine
Wäscherei und möblierte Zimmer für deren Auszubildenden gab
es im Erdgeschosses eines Miethauses. Die Mieter wohnten im
ersten Stock, während die Vermieter in der zweiten Etage
lebten. Den Mietern wurde dann von den Vermietern gekündigt.
Jedoch weigerten sich die Mieter die Wohnung aufzugeben.
Dass die Kündigung weder wegen grober Vertragsverstöße
ihrerseits noch wegen Eigenbedarfs der Vermieter
gerechtfertigt war, entgegneten die Mieter den Vermietern.
Dass die Vermieter zur Kündigung berechtigt waren, entschied
daraufhin der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz.
Ein
Sonderkündigungsrecht besteht demnach in kleinen Gebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten. Wenn die selbst in
dem Mietshaus wohnen, können Vermieter dann leichter
kündigen. Da die Räume der Auszubildenden nicht als
Wohnungen anzusehen sind, sondern als unselbstständige
Wohnräume, waren diese bei der Berechnung der Gesamtzahl der
Wohnungen nicht zu berücksichtigen. Auch, wenn in einem
Gebäude Gewerberäume vorhanden sind, gilt das
Sonderkündigungsrecht. Dass diese Regelung auch auf gemischt
genutzte Gebäude anzuwenden ist, entschieden die Karlsruher
Richter (BGH, Urteil vom 25.6.2008, Az. VIII ZR 307/07). |
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