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Sonderkündigung: Kündigungsschutz |
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Sonderkündigung: Kein
Kündigungsschutz in Eigentumswohnanlage
Der § 564b, Absatz 4 BGB gibt Vermietern das Recht, die
Sonderkündigung auch auf in Eigentumswohnanlagen
umgewandelte Zweifamilienhäuser uneingeschränkt anzuwenden.
Das AG Bonn stellte sich mit einem entsprechenden Urteil auf
die Seite einer Vermieterin, die eine Hälfte eines
Zweifamilienhauses selbst bewohnte und einer weiteren
Mietpartei die Sonderkündigung aussprach. Die
Sonderkündigung wurde von den betroffenen Mietern umgehend
angefochten, mit der Begründung, dass eine zehnjährige
Kündigungssperrfrist bestünde.
Die Richter am AG Bonn hielten diesem Einwand entgegen, dass
es sich weder um eine Kündigung wegen Eigenbedarfs noch
wegen Verwertungswille handele und die vermeintliche
Sperrfrist daher überhaupt nicht existiere. Vielmehr stehe
der Vermieterin die Möglichkeit der Sonderkündigung zu, da
in § 564b ausdrücklich von Häusern mit Wohnungen die Rede
sei, bei denen die Sonderkündigung rechtens ist (Amtsgericht
Bonn, 6 C 443/97). |
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