Sonderkündigung: Kündigungsschutz
 
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Sonderkündigung: Kein Kündigungsschutz in Eigentumswohnanlage
Der § 564b, Absatz 4 BGB gibt Vermietern das Recht, die Sonderkündigung auch auf in Eigentumswohnanlagen umgewandelte Zweifamilienhäuser uneingeschränkt anzuwenden. Das AG Bonn stellte sich mit einem entsprechenden Urteil auf die Seite einer Vermieterin, die eine Hälfte eines Zweifamilienhauses selbst bewohnte und einer weiteren Mietpartei die Sonderkündigung aussprach. Die Sonderkündigung wurde von den betroffenen Mietern umgehend angefochten, mit der Begründung, dass eine zehnjährige Kündigungssperrfrist bestünde.

Die Richter am AG Bonn hielten diesem Einwand entgegen, dass es sich weder um eine Kündigung wegen Eigenbedarfs noch wegen Verwertungswille handele und die vermeintliche Sperrfrist daher überhaupt nicht existiere. Vielmehr stehe der Vermieterin die Möglichkeit der Sonderkündigung zu, da in § 564b ausdrücklich von Häusern mit Wohnungen die Rede sei, bei denen die Sonderkündigung rechtens ist (Amtsgericht Bonn, 6 C 443/97).

 

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