Silvesterfeuerwerk
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Silvesterfeuerwerk
Ein Benutzer von Silvesterfeuerwerk, das in Deutschland nicht zur Verwendung freigegeben ist, hat für alle möglicherweise entstehenden Schäden wie Brandschäden, Köperverletzung durch Verbrennungen oder Explosionen, selbstständig aufzukommen.

Auch wenn das Feuerwerk in Deutschland zugelassen ist, hat der Verwender die Verantwortung für Schäden zu tragen, wenn er die Produkte unsachgemäß abfeuert und Hinweise auf Packungsbeilagen nicht beachtet. Sind mehrere Personen an einem Feuerwerk beteiligt und es ist nicht möglich herauszufinden wer beispielsweise einen Brandschaden verursacht hat, werden alle möglicherweise beteiligten Personen zur Verantwortung gezogen und haben für den Schaden aufzukommen. (Oberlandesgericht Köln, Urteil 23. November 1981, Az: 12 U173/81)

 

 

 

Die in der Silvesternacht üblicherweise entstehenden Lärmbelästigungen sind von Mietern hinzunehmen.

Es bestehen keine Schadensersatzansprüche gegen Verwender von Silvesterfeuerwerken, wenn es sich um zugelassene Raketen u. ä. handelt und diese ordnungsgemäß angewendet werden. Auch wenn Personen die ordnungsgemäße Nutzung der Feuerwerke durch Beobachtung überwachen können.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass kein (Personen) Schadensersatzanspruch besteht, insofern es sich um eine „normale“ Gefährdung durch zulässige Feuerwerkskörper handelt. Solange diese im
Freien angezündet werden haben Betrachter eines Feuerwerks im Schadensfall keinen Anspruch auf Haftungsverantwortlichkeit, da sich jeder vernünftige Mensch in der Silvesternacht auf die Gefährdung durch Feuerwerk einstellen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn Feuerwerkskörper aus einer unerwarteten Richtung kommen oder die „normale“ Gefährdung in dieser Nacht aus irgendeinem Grund überstiegen wird. Schließlich sind für Zuschauer von Feuerwerken in der Silvesternacht keine zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 1985, Az: VI ZR 71/84)

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hingegen entschied es sei fahrlässig, in der Silvesternacht auch zulässige Feuerwerkskörper in der Nähe oder direkt bei anderen Personen abzufeuern, gerade in einer dicht besiedelten Großstadt wie Berlin. In diesem Fall hat ein Nutzer von Feuerwerken für entstehende Schäden aufzukommen. Ein betroffener Zuschauer trägt bei einer Verbrennung jedoch 50% der Schuld, sobald er sich in der Silvesternacht auf einer Berliner Hauptstraße, mehr als bis auf 4 oder 5 Metern einem fehlgestarteten Feuerwerkskörper nähert. (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 09. Juli 2002, Az: 25 C 177/01)

 

» Mietrecht A-Z

 
 

Mietrecht  •  Mietrecht A - D  •  Mietrecht E - H  •  Mietrecht I - L  •  Mietrecht M - P  •  Mietrecht Q - T  •  Mietrecht U - Z