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Silvesterfeuerwerk
Ein Benutzer von Silvesterfeuerwerk, das in Deutschland
nicht zur Verwendung freigegeben ist, hat für alle
möglicherweise entstehenden Schäden wie Brandschäden,
Köperverletzung durch Verbrennungen oder Explosionen,
selbstständig aufzukommen.
Auch wenn das Feuerwerk in Deutschland zugelassen ist, hat
der Verwender die Verantwortung für Schäden zu tragen, wenn
er die Produkte unsachgemäß abfeuert und Hinweise auf
Packungsbeilagen nicht beachtet. Sind mehrere Personen an
einem Feuerwerk beteiligt und es ist nicht möglich
herauszufinden wer beispielsweise einen Brandschaden
verursacht hat, werden alle möglicherweise beteiligten
Personen zur Verantwortung gezogen und haben für den Schaden
aufzukommen. (Oberlandesgericht Köln, Urteil 23. November
1981, Az: 12 U173/81) |
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Die in der Silvesternacht üblicherweise entstehenden
Lärmbelästigungen sind von Mietern hinzunehmen.
Es bestehen keine Schadensersatzansprüche gegen Verwender
von Silvesterfeuerwerken, wenn es sich um zugelassene
Raketen u. ä. handelt und diese ordnungsgemäß angewendet
werden. Auch wenn Personen die ordnungsgemäße Nutzung der
Feuerwerke durch Beobachtung überwachen können.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass kein (Personen)
Schadensersatzanspruch besteht, insofern es sich um eine
„normale“ Gefährdung durch zulässige Feuerwerkskörper
handelt. Solange diese im
Freien angezündet werden haben Betrachter eines Feuerwerks
im Schadensfall keinen Anspruch auf
Haftungsverantwortlichkeit, da sich jeder vernünftige Mensch
in der Silvesternacht auf die Gefährdung durch Feuerwerk
einstellen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn
Feuerwerkskörper aus einer unerwarteten Richtung kommen oder
die „normale“ Gefährdung in dieser Nacht aus irgendeinem
Grund überstiegen wird. Schließlich sind für Zuschauer von
Feuerwerken in der Silvesternacht keine zusätzlichen
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (Bundesgerichtshof, Urteil
vom 9. Juli 1985, Az: VI ZR 71/84)
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hingegen entschied es sei
fahrlässig, in der Silvesternacht auch zulässige
Feuerwerkskörper in der Nähe oder direkt bei anderen
Personen abzufeuern, gerade in einer dicht besiedelten
Großstadt wie Berlin. In diesem Fall hat ein Nutzer von
Feuerwerken für entstehende Schäden aufzukommen. Ein
betroffener Zuschauer trägt bei einer Verbrennung jedoch 50%
der Schuld, sobald er sich in der Silvesternacht auf einer
Berliner Hauptstraße, mehr als bis auf 4 oder 5 Metern einem
fehlgestarteten Feuerwerkskörper nähert. (Amtsgericht
Berlin-Mitte, Urteil vom 09. Juli 2002, Az: 25 C 177/01) |
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