|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Sichtschutzzäune |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Sichtschutzzäune
Die Errichtung eines Sichtschutzzaunes an einem Garten wird
als eine bauliche Maßnahme an der Mietsache gewertet, daher
ist hierbei grundsätzlich das Einverständnis des Eigentümers
einzuholen. Ist der Sichtschutzzaun für einen Garten einer
Eigentumswohnung gedacht, so ist vorher bei einer
Eigentümerversammlung über die Anbringung eines
Sichtschutzes abzustimmen.
Dies ist jedoch nicht unbedingt notwendig, wenn aus dem
Anbau kein Nachteil im Sinne des § 14 N 1 WEG für die
anderen Eigentümer entsteht. Dieser Paragraph besagt, dass
ein Nachteil gegeben ist, wenn einem anderen Eigentümer ein
Nachteil erwächst, der das übliche Maß eines geordneten
Zusammenlebens übersteigt. |
|
|
|
|
|
|
|
Stellt ein solcher Sichtschutzzaun also keinen Nachteil dar,
wird das Verweigern einer Zustimmung oder gar die
Aufforderung zur Beseitigung der baulichen Maßnahme als
bloße Schikane angesehen und verstößt somit gegen den
Grundsatz „Treu und Glauben“ nach § 242 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
Stellt ein durch den Mieter, ohne Einverständnis des
Vermieters, errichteter Sichtschutz schon eine optische
Beeinträchtigung dar, kann dieser die Beseitigung des Zaunes
verlangen. (Bayerisches Oberlandesgericht München, Beschuss
vom 20. April 2000; Az: 2Z BR 9/00; NZM 2000, 678-679)
Das Amtsgericht Münster entschied, dass ein Mieter seinen
Gartenanteil mit Mobiliar ausstatten und sogar einen
Gartenteich anlegen darf, solange das Erscheinungsbild des
Grundstücks nicht darunter leidet. (Amtsgericht Münster,
Urteil vom 15. Juli 1997, Az: 5 C 3/97) |
|
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|
|
|