Sichtschutzzäune
 
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Sichtschutzzäune
Die Errichtung eines Sichtschutzzaunes an einem Garten wird als eine bauliche Maßnahme an der Mietsache gewertet, daher ist hierbei grundsätzlich das Einverständnis des Eigentümers einzuholen. Ist der Sichtschutzzaun für einen Garten einer Eigentumswohnung gedacht, so ist vorher bei einer Eigentümerversammlung über die Anbringung eines Sichtschutzes abzustimmen.

Dies ist jedoch nicht unbedingt notwendig, wenn aus dem Anbau kein Nachteil im Sinne des § 14 N 1 WEG für die anderen Eigentümer entsteht. Dieser Paragraph besagt, dass ein Nachteil gegeben ist, wenn einem anderen Eigentümer ein Nachteil erwächst, der das übliche Maß eines geordneten Zusammenlebens übersteigt.

 

 

 

Stellt ein solcher Sichtschutzzaun also keinen Nachteil dar, wird das Verweigern einer Zustimmung oder gar die Aufforderung zur Beseitigung der baulichen Maßnahme als bloße Schikane angesehen und verstößt somit gegen den Grundsatz „Treu und Glauben“ nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Stellt ein durch den Mieter, ohne Einverständnis des Vermieters, errichteter Sichtschutz schon eine optische Beeinträchtigung dar, kann dieser die Beseitigung des Zaunes verlangen. (Bayerisches Oberlandesgericht München, Beschuss vom 20. April 2000; Az: 2Z BR 9/00; NZM 2000, 678-679)

Das Amtsgericht Münster entschied, dass ein Mieter seinen Gartenanteil mit Mobiliar ausstatten und sogar einen Gartenteich anlegen darf, solange das Erscheinungsbild des Grundstücks nicht darunter leidet. (Amtsgericht Münster, Urteil vom 15. Juli 1997, Az: 5 C 3/97)

 

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